20000261•Verordnung der Landesregierung über Informationen für Wettkunden sowie die Festlegung von Beratungs- und Abklärungseinrichtungen
20000261Verordnung der Landesregierung über Informationen für Wettkunden sowie die Festlegung von Beratungs- und AbklärungseinrichtungenOrdinance23.05.2012
Verordnung der Landesregierung über Informationen für Wettkunden sowie die Festlegung von Beratungs- und Abklärungseinrichtungen
StF: LGBl.Nr. 36/2012
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 9/2012, wird verordnet:
Das Wettreglement hat jedenfalls die in der Anlage enthaltenen Informationen vorzusehen.
Zur Durchführung von Beratungsgesprächen sind geeignet:
Zur Durchführung von Abklärungsgesprächen im Sinne des § 7b Abs. 7 des Wettengesetzes ist geeignet:
Amt der Landesregierung, Abteilung Sanitätsangelegenheiten (IVd), 6900 Bregenz, Römerstraße 15
Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme zur Entstehung von Spielsucht:
Die Teilnahme an Wetten besitzt ein hohes Suchtpotential und kann zu gravierenden psychischen Problemen sowie finanziellen Schwierigkeiten führen. Gründe dafür sind vor allem die aktive Einbindung des Wettteilnehmers, die vielfältige Auswahl an Spiel- und Einsatzmöglichkeiten sowie die Annahme, dass es lediglich von den „richtigen“ Entscheidungen des Wettteilnehmers abhängt, ob ein Geldgewinn erzielt wird.
Anzeichen einer beginnenden Spielsucht sind unter anderem:
Einrichtungen für Beratungsgespräche:
Beratungsgespräche über Spielsucht und ihr Entstehen sowie die mit der Spielsucht verbundenen finanziellen Schwierigkeiten können bei folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:
Einrichtung für Abklärungsgespräche:
Abklärungsgespräche über das Bestehen einer Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht können bei folgender Einrichtung durchgeführt werden:
Amt der Landesregierung, Abteilung Sanitätsangelegenheiten (IVd)6900 Bregenz, Römerstraße 15Tel.: 05574/511-24405, E-Mail: gesundheitsdienst@vorarlberg.at
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