20000272•Katastrophenschutzplanverordnung
20000272KatastrophenschutzplanverordnungOrdinance31.03.2000
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"25 Hilfs- und Rettungswesen"
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}Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Grundsätzen über den Inhalt und die Form der Katastrophenschutzpläne (Katastrophenschutzplanverordnung)
StF: LGBl.Nr. 13/2000 (RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13–33 [CELEX-Nr. 31996L0082])
Sonstige Textteile
Abschnitt: Katastrophenschutzplan der Gemeinde
Unterabschnitt: Inhalt des Katastrophenschutzplanes
§ 1 Inhalt, Allgemeines
§ 2 Einleitung
§ 3 Katastrophenhilfsdienst
§ 4 Sachmittel
§ 5 Maßnahmenpläne
§ 6 Form, Allgemeines
§ 7 Textteil
§ 8 Anlagen
§ 9 Kartenteil
§ 10 Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft
§ 11 Besondere Maßnahmenpläne für Betriebe
§ 12 Katastrophenschutzplan der Landesregierung
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 29a Abs. 7 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1999, wird verordnet:
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens bis Ende September, auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten:
Die Aufzählung für die Katastrophenhilfe bedeutsamer Personen, Einrichtungen und Dienststellen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat unter Anführung des Namens bzw. der Bezeichnung und der Erreichbarkeit insbesondere Angaben zu enthalten über:
1
die Einsatzleitung:
1.1
Amtssitz der Einsatzleitung (Einsatzzentrale),
1.2
Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,
1.3
technischer Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,
1.4
übrige Mitglieder der Einsatzleitung und deren Stellvertreter,
1.5
Hilfskräfte der Einsatzleitung;
2
Sachverständige und Auskunftspersonen;
3
Feuerwehren (Gerätehaus, Kommandant und dessen Stellvertreter);
4
Rettungsorganisationen (zuständige lokale Dienststellen, maßgebende Funktionäre, Kommandanten und deren Stellvertreter);
5
Gesundheits- und Sozialdienste:
5.1
Ärzte (Gemeindeärzte, sonstige für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommende Ärzte),
5.2
Tierärzte, die für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommen,
5.3
Krankenanstalten (lokale Anstalten, nächstgelegenes Allgemeinkrankenhaus und Schwerpunktkrankenhaus),
5.4
Apotheken, deren Haupteinzugsgebiet sich auf die Gemeinde erstreckt,
5.5
zuständige lokale Fürsorge- und Versorgungsdienste;
6
Wachkörper:
6.1
zuständige lokale Dienststellen der Bundesgendarmerie und der Zollwache, Dienststelle der Gemeindesicherheitswache,
6.2
Dienststellen des Bundesheeres (Militärkommando, in der Gemeinde bestehende Kaserne);
7
Dienststellen der Bauverwaltung:
7.1
technische Dienste der Gemeinde,
7.2
Landes- und Bundesstraßenverwaltung (zuständige Dienststelle, Straßenmeister),
7.3
Fernmeldebaudienst (zuständige lokale Dienststelle),
7.4
Wasserbauverwaltung (Landeswasserbauamt, zuständiger Bauhof),
7.5
Wildbach- und Lawinenverbauung (zuständige Gebietsbauleitung);
8
Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen:
8.1
Eisenbahnunternehmen (zuständige Dienststelle der Streckenleitung),
8.2
Energieversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet über Verteilernetze versorgen,
8.3
Wasserversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet versorgen,
8.4
Abwasserbeseitigungsunternehmen, die das Gemeindegebiet entsorgen,
8.5
Abfallbeseitigungsunternehmungen, die das Gemeindegebiet hauptsächlich entsorgen;
9
sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen:
9.1
wichtige Behörden der allgemeinen und besonderen staatlichen Verwaltung im Land:
9.1.1
Amt der Landesregierung,
9.1.2
Sicherheitsdirektion,
9.1.3
Finanzlandesdirektion,
9.1.4
Bezirkshauptmannschaft,
9.1.5
Arbeitsinspektorat,
9.1.6
Agrarbezirksbehörde;
9.2
ansässige Bergführer,
9.3
ansässige Schischulen.
(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.
(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.
(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar
(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten:
2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),
2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind,
(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2.1) hat zu enthalten:
(5) In die Maßnahmenpläne können auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufgenommen werden. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.
(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.
(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 7), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder u.dgl.) zu enthalten hat (§ 8), und in einen Kartenteil (§ 9) zu gliedern.
(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 5 zumindest in Abschnitte zu gliedern.
(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochformat herzustellen.
(3) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinschrift herzustellen.
(4) Im Text dürfen nur allgemein verständliche oder erläuterte Abkürzungen verwendet werden.
(5) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren.
(6) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 8) oder durch den Kartenteil (§ 9) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.
(1) Den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 5) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Übersichten u.dgl.) anzuschließen.
(2) In die Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Textstellen aufzunehmen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden.
(3) Die Anlagen müssen nach Möglichkeit das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.
Der Kartenteil hat möglichst zu bestehen:
Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
mit der Maßgabe, dass für die Überprüfung besonderer Maßnahmenpläne für Betriebe (§ 11) § 29a des Katastrophenhilfegesetzes gilt.
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden zu enthalten hat.
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –
Die als externe Notfallpläne zu erstellenden Maßnahmenpläne für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen (§ 29a Katastrophenhilfegesetz), müssen jedenfalls enthalten:
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2005
Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter bei den Bezirkshauptmannschaften und in den Gemeinden sowie Angaben über sonstige Behörden, Dienststellen und Einrichtungen, insbesondere auch außer Landes gelegene, die für die Katastrophenhilfe bedeutsam sind, zu enthalten hat.
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –