20000287•Stellenbewertungsverordnung
20000287StellenbewertungsverordnungOrdinance13.10.2000
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz"
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}Verordnung der Landesregierung über die Bewertung und Einreihung der Stellen
StF: LGBl.Nr. 52/2000
Auf Grund des § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, wird verordnet:
Bei der Bewertung der Stellen nach den im § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Kriterien ist zu berücksichtigen:
(1) Jedes der im § 1 festgelegten Kriterien wird in Stufen unterteilt. Die Unterteilung beginnt beim Kriterium 1 mit 0,25, bei allen anderen mit 0,5 Punkten. Sie endet bei allen Kriterien mit 5,0 Punkten. Im Kriterium 1 beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Stufen 0,25 Punkte, bei allen anderen Kriterien 0,5 Punkte. Die Stufen sind in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kriterien werden den Stufen nach Abs. 1 Stufenwerte bis zu dem in § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 festgelegten Höchstwert an Gewichtspunkten zugeordnet. Die Verteilung der Stufenwerte auf die einzelnen Stufen eines Kriteriums hat eine mathematische Regelmäßigkeit aufzuweisen und entspricht der Darstellung in Anlage 1.
(1) Die Stellen sind in jedem der sechs Kriterien des § 1 zu bewerten. Dabei ist die entsprechende Stufe festzulegen und in einem Quervergleich mit anderen Stellen zu prüfen, ob die Festlegung der Stufe schlüssig ist.
(2) Der Arbeitswert einer Stelle bestimmt sich aus der Summe der für die Stelle ermittelten Stufenwerte aller sechs Kriterien.
(1) Für jede der 29 Gehaltsklassen werden die obere und die untere Grenze (Gehaltsklassengrenzen) bestimmt, die die Zuordnung der Stellen aufgrund ihres Arbeitswertes in eine Gehaltsklasse ermöglichen. Die Gehaltsklassengrenzen sind in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Einreihung einer Stelle erfolgt in jene Gehaltsklasse, in deren Bereich die Stelle aufgrund ihres Arbeitswertes fällt. Von der Einreihung einer Stelle kann aufgrund eines Quervergleiches mit anderen Stellen abgewichen werden, wenn
Stufen und Stufenwerte innerhalb der Kriterien
Gehaltsklassengrenzen