20000291•Gemeindebedienstetengesetz 1988
20000291Gemeindebedienstetengesetz 1988Law03.02.1988
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"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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}Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt
StF: LGBl.Nr. 49/1988
Sonstige Textteile
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Gemeindebedienstete, Begriffe
§ 3 Beschäftigungsrahmenplan
§ 4 Dienstbehörde
II. Hauptstück: Gemeindebeamte
§ 5 Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen
§ 6 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 7 Besetzung von Stellen
§ 8 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 9 Besondere Anstellungserfordernisse
§ 10 Einstufung
§ 11 Informationen zum Dienstverhältnis
§§ 12 bis 15 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 16 Dienstbeurteilung
§ 17 Dienstbeurteilungskommission
§ 18 Beförderung
§ 19 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige
§§ 20, 21 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 22 Übertritt in den Ruhestand
§ 23 Versetzung in den Ruhestand
§ 24 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 25 Austritt
§ 26 Ausscheidung
§ 26a Folgebeschäftigung
§ 27 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§§ 28 bis 39 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 40 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 41 Dienstrang
§ 42 Amtstitel
§ 43 Alterskarenz
§§ 44 bis 47 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 48 Kranken- und Unfallfürsorge
§ 49 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§§ 50, 51 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 52 aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998
§§ 53 bis 55 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 56 aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995
§ 57 aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
§ 58 Dienstbezüge
§ 59 Gehalt
§ 60 Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 61 Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
§ 62 Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
§ 63 Beförderung
§ 64 Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
§ 65 Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
§ 66 Ergänzungszulage
§ 67 Dienstzulage
§ 68 aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
§ 69 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 70 Wachdienstzulage
§§ 71, 72 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 73 Ruhebezugsbeitrag
§ 74 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 75, 75a, 75b aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
§§ 76, 77 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 78 Abfertigung des Ruhebezugs
Abschnitt: Bezüge während des Ruhestandes
Unterabschnitt: Bezüge während des Ruhestande, Allgemeine Bestimmungen
§ 78a Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
§ 79 Ruhebezug
§ 79a Abschläge
§ 79b Ruhebezugssicherungsbeitrag
§ 80 Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs
§ 81 Ruhebezugvordienstzeiten
§ 82 Ruhebezugzulage
§ 83
§ 84 Ablösung des Ruhebzuges
§ 85 Ruhebezugsvorschuss
§ 85a Anpassung des Ruhebezugs
§ 85b Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
§ 85c Parallelrechnung
§ 85d Ruhebezugskonto
§ 86 Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 87 Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 88 Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 88a Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 88b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 88c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 88d Meldung des Einkommens
§ 89 Übergangsbeitrag
§ 90 Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
§ 91 Waisenversorgungsgenuss
§ 92 Versorgungsgenusszulage
§ 93 Vorschuss für Hinterbliebene
§ 94
§ 95 Abfertigung
§ 96 Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung
§ 97 Todesfallbeitrag
§ 97a Anpassung des Versorgungsgenusses
§ 97b Eingetragene Partnerschaft
§ 98 Anspruch auf Nebenbezügezulage
§ 99 Anspruchsbegründende Nebenbezüge
§ 100 Nebenbezügewert
§ 101 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
§ 102 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zur Gemeinde
§ 103 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
§ 104 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 105 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 106 Ordnungsstrafen
§ 107 Dienststrafen
§ 108 aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007
§ 109 Dienststrafkammer
§ 110 Ankläger
§ 111 Verteidiger
§ 112 Einleitung des Dienststrafverfahrens
§ 113 Untersuchung, Untersuchungsführer
§ 114 Einstellungsbeschluss, Verweisung Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer
§ 115 Mündliche Verhandlung
§ 116 Dienststraferkenntnis
§ 117 Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 118 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
§§ 118a bis 120 aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007
§ 121 Verjährung, Tilgung
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 122a Verarbeitung personenbezogener Daten
III. Hauptstück: Gemeindeangestellte
§ 123 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 124 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
§ 125 Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen
§ 126 Gehalt der Gemeindeangestellten
§ 127 Dienstalterszulage
§ 128 Dienstverhältnis mit Sonderregelungen
§ 128a aufgehoben durch LGBl.Nr. 29/1998
§ 129 Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§§ 130 bis 136 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§§ 137, 138 aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2003
§ 139 Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung
§ 140 Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen
§ 141 Gehalt des Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
IV. Hauptstück aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
V. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
§ 142 Zuständigkeit
§ 142a Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
§ 143 Eigener Wirkungsbereich
§ 144 Verordnungen
§ 145 aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995
§ 146 aufgehoben durch LGBl.Nr. 64/1997
§ 147 Erhöhung der Gehaltsansätze
§ 148
§ 148a aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
§ 148b aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 149 aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
§ 150 Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (Novellen LGBl.Nr. 23/2002, Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010)
§ 151 Übergangsbestimmung für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)
§ 152 Übergangsbestimmung für die Zusatzpension (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 66/2010)
§ 153 Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten, die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)
§ 154 Übergangsbestimmung für die Berechnung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses (Novelle LGBl.Nr. 20/2005)
§ 155 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
§ 156 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 33/2012
§ 157 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 158 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015
§ 159 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 52/2015
§ 160 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2017
§ 161 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018
§ 162 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
§ 164 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 165 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
§ 166 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
§ 167 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023
§ 168 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Dieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.
(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019, 72/2022
Im RIS seit
15.12.2022
(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.
(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
Für die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013
(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.
(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.
(3) Der § 142a bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. A -
Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.
Verw.Gr. B -
Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.
Verw.Gr. C -
Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
Verw.Gr. D -
Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.
Verw.Gr. E -
Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:
in der Verwendungsgruppe A zu den Dienstklassen
III-VIII
in der Verwendungsgruppe B zu den Dienstklassen
II-VII
in der Verwendungsgruppe C zu den Dienstklassen
I-VI
in der Verwendungsgruppe D zu den Dienstklassen
I-IV
in der Verwendungsgruppe E zu den Dienstklassen
I-III
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 8 –
Personalakt –
§ 9 –
Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 10 –
Mitarbeitergespräch –
§ 11 –
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –
mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.
§ 12 –
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 13 –
Enthebung vom Dienst –
mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.
§ 13a –
Verarbeitung personenbezogener Daten –
mit der Maßgabe, dass
verarbeitet werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:
(2) Wenn für eine Stelle nach Abs. 1 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.
(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die auf Grund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Gemeindebedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 23/2002
(1) Der Gemeindebeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.
(2) Der Gemeindebeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten zu beginnen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.
(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:
(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.
(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.
(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Gemeindebeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 64 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Gemeindebeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010
(1) Der Gemeindebeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindebeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
(3) Dem Gemeindebeamten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindebeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. f bis m und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Gemeindebeamten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Gemeindebeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gemeindebeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
Im RIS seit
12.07.2023
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:
(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.
(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung, die vom Bürgermeister zu verfassen ist. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.
(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit von Leistungen des Gemeindebeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Gemeindebeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeurteilung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.
(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
(8) Ist gegen den Gemeindebeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
(9) Der Gemeindebeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.
(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009
(1) Der Gemeindebeamte kann befördert werden:
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Gemeindebeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.
(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
(4) Die Beförderung des Gemeindebeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
(1) Der Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 9 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.
(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Gemeindebeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Der Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhebezug erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.
(4) Wenn die Versetzung des Gemeindebeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monates wirksam. Die Versetzung in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.
(6) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 44/2013
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt. Letzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005
(1) Einem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.
(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2013
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 14 –
Allgemeine Dienstpflichten –
§ 15 –
Geschenkannahme –
§ 16 –
Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 17 –
Weisungsgebundenheit –
§ 18 –
Verschwiegenheitspflicht –
mit der Maßgabe, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht verpflichtet ist.
§ 19 –
Befangenheit –
§ 20 –
Arbeitszeit –
§ 21 –
Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 22 –
Ruhepausen –
§ 23 –
Ruhezeiten –
§ 24 –
Nachtarbeit –
§ 25 –
Ausnahmebestimmungen –
§ 26 –
Abwesenheit vom Dienst –
§ 27 –
Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –
§ 28 –
Wohnsitz –
§ 28a –
Telearbeit –
§ 29 –
Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.
§ 30 –
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –
mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 31 –
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 32 –
Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 33 –
Meldepflichten –
mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden haben.
§ 33a –
Schutz vor Benachteiligung –
§ 34 –
Diensterfindungen –
mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 38/2013, 38/2023, 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 35 –
Erholungsurlaub –
mit der Maßgabe, dass
§ 35a –
Pflegeurlaub –
§ 36 –
Sonderurlaub –
§ 37 –
Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 38 –
Familienhospizkarenz –
§ 38a –
Pflegekarenz –
§ 38b –
Pflegeteilzeit –
§ 38c –
Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –
§ 39 –
Frühkarenz –
§ 40 –
Elternkarenz –
§ 41 –
Teilung der Elternkarenz –
§ 42 –
Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –
§ 43 –
Aufgeschobene Karenz –
§ 43a –
Beschäftigung während der Karenz –
§ 44 –
Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –
§ 45 –
Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –
§ 46 –
Dienstfreistellung bestimmter Organe –
mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.
§ 47 –
Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –
§ 48 –
Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 50 –
Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.
(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung ist so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.
(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Gemeindebeamte eine Erklärung (§ 22 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.
(5) Soweit der Gemeindebeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 23 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 58 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 36/2017
Im RIS seit
07.06.2017
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
Die Gemeinde ist berechtigt, ihren Gemeindebeamten und deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen durch eine eigene Einrichtung Kranken- und Unfallfürsorge zu gewähren. Die Leistungen einer solchen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung müssen jenen Leistungen, die den Landesbeamten im Erkrankungsfall, bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zustehen, mindestens gleichwertig sein.
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 51 –
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.
§ 52 –
Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 –
Ersatz von Übergenüssen –
mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist.
§ 54 –
Verjährung –
§ 55 –
Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 62 –
Sonderzahlung –
mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.
§ 65 –
Kinderzulage –
§ 66 –
Nebenbezüge –
ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:
a)Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;
b)Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;
Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.
§ 67 –
Reisegebühren –
§ 68 –
Sachleistungen –
§ 69 –
Bezugsvorschuss –.
§ 70 Abs. 2 –
Verordnung über eine Sonderzulage –
§ 70a –
Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 36/2017, 5/2023, 38/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach § 59 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Anteil des Monatsbezuges.
(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen und einmalige Zuwendungen.
(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 5/2023
Im RIS seit
07.02.2023
(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Gemeindebeamte eingereiht ist.
(2) Der Gehalt beträgt:
In der Dienstklasse
In der Gehaltsstufe
In der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
I
1
2
3
4
5
206,25
211,99
217,66
223,40
229,06
221,36
231,17
240,98
250,72
260,60
243,02
254,43
265,91
277,32
288,73
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
II
1
2
3
4
5
6
234,81
239,31
243,82
248,32
252,83
257,33
270,34
277,32
284,22
291,20
298,18
305,08
300,14
307,48
314,89
322,23
329,57
336,91
298,18
311,26
324,27
337,35
--
--
--
--
--
--
--
--
III
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
261,84
266,27
270,78
275,28
279,79
284,22
289,17
294,11
299,05
306,46
311,98
319,03
325,94
332,84
339,82
346,72
354,06
365,11
--
--
344,32
351,66
359,00
366,34
373,68
--
--
--
--
--
350,43
363,51
376,59
389,67
404,35
--
--
--
--
--
388,80
405,15
421,50
--
--
--
--
--
--
--
In der Gehaltsstufe
In der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
Euro
1
361,26
500,72
618,59
762,34
1.043,07
2
381,10
520,34
638,58
788,35
1.100,27
3
399,85
539,96
658,49
814,37
1.157,39
4
419,83
559,58
684,43
871,49
1.243,72
5
439,82
579,20
710,38
928,69
1.330,06
6
459,95
598,82
736,32
985,88
1.416,39
7
480,37
618,59
762,34
1.043,07
1.502,73
8
500,72
638,58
788,35
1.100,27
1.589,06
9
520,34
658,49
814,37
1.157,39
1.718,57
10
539,96
678,40
853,40
1.243,07
--
11
569,39
708,27
--
--
--
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindebeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 73 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Gemeindebeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 73 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (§ 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 20/2005, 66/2010, 36/2017
Im RIS seit
07.06.2017
Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
(1) Der Gemeindebeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrükkungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(5) Hat der Gemeindebeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen..
(6) Der Gemeindevorstand kann durch Verordnung bestimmen, dass, abweichend von Abs. 1, bei Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 stattfindet. Eine solche Verordnung kann nicht für Stadtamtsdirektoren erlassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998, 20/2005
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Der Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.
(2) Bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.
(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.
(4) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
(5) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen III, IV und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.
(1) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Gemeindebeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.
(2) Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
(3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrükkung anzurechnen.
(4) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Gemeindebeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.
(5) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.
Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
Dem Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen:
in der Verwendungsgruppe D
In der Dienstklasse
Wachdienstzulage
pensionsanrechenbar
I
70,86
28,71
II
76,31
34,16
III
85,03
42,88
IV
91,20
49,05
in der Verwendungsgruppe C
In der Dienstklasse
Wachdienstzulage
pensionsanrechenbar
I
88,30
44,69
II
101,74
58,14
III
113,73
70,13
IV
126,45
82,85
V, VI
143,89
100,29
Mit der Wachdienstzulage sind 15 Überstunden monatlich abgegolten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
(3) Für Gemeindebeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:
Geburtsjahrgänge
für Bezugsteile biszur monatlichenHöchstbeitragsgrundlagenach § 45 ASVG
für Bezugsteile überder monatlichenHöchstbeitragsgrundlagenach § 45 ASVG
1961
11,61 %
10,98 %
1962
11,56 %
10,63 %
1963
11,52 %
10,27 %
1964
11,47 %
9,92 %
1965
11,42 %
9,57 %
1966
11,38 %
9,21 %
1967
11,33 %
8,86 %
1968
11,28 %
8,50 %
1969
11,23 %
8,15 %
1970
11,19 %
7,79 %
1971
11,14 %
7,44 %
1972
11,09 %
7,09 %
1973
11,05 %
6,73 %
1974
11,00 %
6,38 %
1975
10,95 %
6,02 %
1976
10,91 %
5,67 %
1977
10,86 %
5,31 %
1978
10,81 %
4,96 %
1979
10,77 %
4,61 %
1980
10,72 %
4,25 %
1981
10,67 %
3,90 %
1982
10,63 %
3,54 %
1983
10,58 %
3,19 %
1984
10,53 %
2,83 %
1985
10,48 %
2,48 %
1986
10,44 %
2,13 %
1987
10,39 %
1,77 %
1988
10,34 %
1,42 %
1989
10,30 %
1,06 %
1990
10,25 %
0,71 %
1991
10,25 %
0,35 %
1992
10,25 %
0,00 %
(4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 58 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.
(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.
(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 28/1994, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.
(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer
Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit
von drei Jahren
das Zweifache,
von fünf Jahren
das Dreifache,
von zehn Jahren
das Vierfache,
von fünfzehn Jahren
das Sechsfache,
von zwanzig Jahren
das Neunfache,
von fünfundzwanzig Jahren
das Zwölffache
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010
(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monates.
(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.
(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.
(4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 73 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Gemeindebeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 58 Abs. 4 und 5 anzupassen.
(5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 73 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.
(6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.
(7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:
(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 22 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach § 22 Abs. 3, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 6/2019
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.
(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015
(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
(3) Ist der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005
(1) Dem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Gemeindebeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindebeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:
(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Gemeindebeamten durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 25/2011
*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.
(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.
(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 44/2013
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und Nebenbezügezulage (§ 99) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010
(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen personenbezogene Daten über die Höhe von Einkünften und der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zu übermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung von Ansprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.
(5) Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 52/2015, 37/2018, 24/2020
Im RIS seit
16.03.2023
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010
(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.
(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018, 38/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbebetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.
(4) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 85b.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(3) Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträger geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010
(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 88a Abs. 2) darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4, erstmals ab dem 1. Jänner 2011.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010