20000293•Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung
20000293Gemeindebediensteten-AmtstitelverordnungOrdinance26.11.1980
Verordnung der Landesregierung über die Amtstitel der Gemeindebediensteten
StF: LGBl.Nr. 34/1980
Auf Grund der §§ 41 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet:
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Verw.
Gr.
Dienstzweig
Dienst-klasse
A
Alle nichttechnischen Dienstzweige
III, IV
V, VI
VII
VIII
Verwaltungskommissär
Verwaltungssrat
Oberverwaltungsrat
Hofrat
VerwKomm
VerwRat
ObVerwRat
HR
A
Höherer technischer Dienst
III, IV
V, VI
VII
VIII
Baukommissär
Baurat
Oberbaurat
Hofrat
BauKomm
BauRat
ObBauRat
HR
B
Alle Dienstzweige
II, III, IV
V, VI
VII
Amtsrevident
Amtsrat
Oberamtsrat
AmtsRev
AR
OAR
C
Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes
I, II
III, IV
V, VI
Amtskontrollor
Amtsinspektor
Oberamtsinspektor
AmtsKontr
AmtsInsp
AmtsObInsp
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008
(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Dienstzeit
Amtstitel
Abkürzung
Mit Beginn der Grundausbildung
Aspirant
Asp
Nach positivem Abschluss der Grundausbildung
Inspektor
Insp
Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Revierinspektor
RevInsp
Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Gruppeninspektor
GrInsp
Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Bezirksinspektor
BezInsp
Funktion
Amtstitel
Abkürzung
Ab der Ernennung zum Dienstführenden
Bezirksinspektor
BezInsp
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden
Abteilungsinspektor
AbtInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst
Kontrollinspektor
KontrInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst
Chefinspektor
ChefInsp
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
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"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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