Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung | Omnilex
20000302•Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
20000302Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher VerwendungOrdinance01.01.1998
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
StF: LGBl.Nr. 101/1997
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 50/1995, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.