20000306•Gemeindeangestelltengesetz 2005
20000306Gemeindeangestelltengesetz 2005Law10.06.2005
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LVB40011755",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 19/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "19/2005"
},
"content": {
"source_id": "LVB40011755",
"bundesland": "V",
"applikation": "LrKons"
}
}Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten (Gemeindeangestelltengesetz 2005 - GAG 2005)
StF: LGBl.Nr. 19/2005 (RL 2001/23/EG vom 12. März 2001, ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16–20 [CELEX-Nr. 32001L0023], RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43–48 [CELEX-Nr. 31999L0070], RL 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991, ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32–35 [CELEX-Nr. 31991L0533], RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4–9 [CELEX-Nr. 31996L0034])
Sonstige Textteile
I. Hauptstück: Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Gemeindeangestellte, Begriffe
§ 3 Beschäftigungsrahmenplan
§ 4 Aufnahme in das Dienstverhältnis
§ 5 Allgemeine Anstellungserfordernisse
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 7 Dienstvertrag
§ 7a Informationen zum Dienstverhältnis
§ 8 Personalakt
§ 9 Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 10 Mitarbeitergespräch
§ 11 Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger
§ 12 Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
§ 13 Enthebung vom Dienst
§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14 Allgemeine Dienstpflichten
§ 15 Geschenkannahme
§ 16 Besondere Pflichten für Vorgesetzte
§ 17 Weisungsgebundenheit
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
§ 19 Befangenheit
§ 20 Arbeitszeit
§ 21 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 22 Ruhepausen
§ 23 Ruhezeiten
§ 24 Nachtarbeit
§ 25 Ausnahmebestimmungen
§ 26 Abwesenheit vom Dienst
§ 27 Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
§ 28 Wohnsitz
§ 28a Telearbeit
§ 29 Dienstzuteilung und Verwendungsänderung
§ 30 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel
§ 31 Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art
§ 32 Erhaltung der Dienstfähigkeit
§ 33 Meldepflichten
§ 33a Schutz vor Benachteiligung
§ 34 Diensterfindungen
§ 35 Erholungsurlaub
§ 35a Pflegeurlaub
§ 36 Sonderurlaub
§ 37 Dienstfreistellung für Kuraufenthalt
§ 38 Familienhospizkarenz
§ 38a Pflegekarenz
§ 38b Pflegeteilzeit
§ 38c Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt
§ 39 Frühkarenz
§ 40 Elternkarenz
§ 41 Teilung der Elternkarenz
§ 42 Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles
§ 43 Aufgeschobene Karenz
§ 43a Beschäftigung während der Karenz
§ 44 Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
§ 45 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 46 Dienstfreistellung bestimmter Organe
§ 47 Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten
§ 48 Beschäftigungsbeschränkungen
§ 49 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 49a Wiedereingliederungsteilzeit
§ 49b Altersteilzeit
§ 50 Änderung des Beschäftigungsausmaßes
Abschnitt: Dienstbezüge im Gehaltssystem neu
Unterabschnitt
§ 51 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge
§ 52 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 53 Ersatz von Übergenüssen
§ 54 Verjährung
§ 55 Verzicht auf Ersatzforderungen
§ 56 Dienstbezüge
§ 57 Gehalt
§ 58 Modellstellen
§ 60 Erfahrungsanstieg
§ 61 Rückstufung
§ 62 Sonderzahlung
§ 63 Leistungsbeurteilung
§ 64 Leistungsprämie
§ 65 Kinderzulage
§ 66 Nebenbezüge
§ 67 Reisegebühren
§ 68 Sachleistungen
§ 69 Bezugsvorschuss
§ 70 Dienstverhältnis mit Sonderregelungen
§ 70a Pensionskassenvorsorge
§ 71 Anspruch bei Dienstverhinderung
Abschnitt: Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“
Unterabschnitt: Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen
§ 71a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
§ 71b Dienstbezüge
§ 71c Gehalt
§ 71d Modellstellen
§ 71e Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation
§ 71f Erfahrungsanstieg
§ 71g Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
§ 71h Ärzte in Ausbildung
§ 72 Mitteilung von Pflichtverletzungen
§ 73 Ermahnung
§ 74 Endigungsgründe
§ 75 Austritt aus dem Dienstverhältnis
§ 76 Entlassung aus dem Dienstverhältnis, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung
§ 77 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 78 Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
§ 79 Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 80 Kündigungsschutz
§ 81 Abfertigung
§ 81a Folgebeschäftigung
§ 82 Fachliche Anstellungserfordernisse
II. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 83 Anwendungsbereich
§ 83a Jahresarbeitszeit
§ 84 Dienstfreie Tage; Erholungsurlaub
§ 85 Pädagogische Fachkräfte
§ 86 Assistenzkräfte
III. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Musikschullehrer
§ 87 Aufgaben, Unterrichtszeit, Gehalt
IV. Hauptstück: Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer
§ 88 Verwaltungspraktikum
§ 89 Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 90 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
§ 91 Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 92 Lehrlinge
§ 92a Freie Dienstnehmer
§ 93 Zuständigkeit
V. Hauptstück: Überführungsbestimmungen
§ 94 Erklärung
§ 95 Überführung
§ 95a Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
§ 95b Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
§ 95c berführung von Gemeindeangestellten in Pflegeeinrichtungen (Novelle LGBl.Nr. 37/2024)
VI. Hauptstück: Zuständigkeit, Schlussbestimmungen
§ 96 Zuständigkeit
§ 96a Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
§ 97 Eigener Wirkungsbereich
§ 98 Verordnungen
§ 99 Übergangsbestimmungen
§ 100 Übergangsbestimmung für die Abfertigung
§ 101 Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag
§ 102 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 94 (LGBl.Nr. 19/2005)
§ 103 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2009
§ 104 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 69/2010
§ 105 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2011
§ 106 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2012
§ 107 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 95a (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
§ 108 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 109 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2015
§ 110 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018
§ 114 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2021
§ 115 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 116 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022, ergänzende Übergangsbestimmung
durch die Novelle LGBl.Nr. 37/2023
§ 117 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
§ 118 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2023
§ 119 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
Anlage 1 (zu § 57 Abs. 5)
Anlage 1a (zu § 71c Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 58 Abs. 2 und § 71d Abs. 2)
Anlage 3 (zu § 58 Abs. 3 und § 71d Abs. 3)
Anlage 4 (zu § 87 Abs. 6)
Anlage 4a (zu § 87 Abs. 6)
Anlage 5 (zu § 71g Abs. 3 iVm. § 71c)
Anlage 6 (zu § 71g Abs. 3 iVm. § 71d)
Anlage 7 (zu § 71g Abs. 3 iVm. § 71d)
Anlage 8 (zu § 71h Abs. 1)
Anlage 9 (zu § 85 Abs. 10)
Anlage 9a (zu § 85 Abs. 10)
Im RIS seit
13.05.2016
(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinden – im Folgenden „Gemeindeangestellte” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach § 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.
(3) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstücks Anwendung.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind.
(5) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013
(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Die Gemeindevertretung hat jährlich einen Beschäftigungsrahmenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindeangestellten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Gemeindeangestellten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 6, 7 bis 14, 15 bis 18 sowie für jede weitere gesondert zu enthalten.
(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern gesondert auszuweisen.
(1) Die Aufnahme von Gemeindeangestellten ist nicht zulässig, wenn dadurch die Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.
(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.
(4) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Gemeindedienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.
(5) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindeangestellten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten
(6) Wenn für eine Stelle nach Abs. 5 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.
(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig
(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Abs. 2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(4) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.
(5) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 47 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(6) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 5 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Gemeindeangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.
(7) Der Dienstgeber hat Gemeindeangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.
(1) Dem Gemeindeangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Der Gemeindeangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 7 Abs. 1 – jedenfalls
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindeangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
(3) Dem Gemeindeangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindeangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Gemeindeangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Gemeindeangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.
(3) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Gemeindeangestellten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Vorgesetzte haben ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde (Veräußerer) auf einen anderen Rechtsträger (Erwerber) im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG über (Betriebsübergang), sind die vom Betriebsübergang betroffenen Gemeindeangestellten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Die Gemeinde hat die betroffenen Gemeindeangestellten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
(3) Die betroffenen Gemeindeangestellten haben ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Gemeindeangestellten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(4) Wird das Optionsrecht nach Abs. 3 wahrgenommen, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Führt der Erwerber die Pflichten der Gemeinde gegenüber ihren Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung nicht fort, ist hinsichtlich der bestehenden Ansprüche in gleicher Weise vorzugehen wie bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde (Erwerber) über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Angestellte der Gemeinde; für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus ihrem bisherigen Arbeits- oder Dienstvertrag nicht abweichende Rechte oder Pflichten ergeben.
(6) Der Abs. 5 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 5 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht handelt um
(7) Gemäß Abs. 5 und 6 übergegangene Rechte und Pflichten aus einem Kollektivvertrag, die zum Vorteil des Gemeindeangestellten von diesem Gesetz abweichen, können frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeändert werden.
(8) Die für Gemeinden geltenden Bestimmungen über den Betriebsübergang gelten auch für Gemeindeverbände.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten in seinem Bestand unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung der Gemeindeangestellten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst und endet mit dem Tag der Entlassung aus diesem.
(2) Der Gemeindeangestellte hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter
Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Gemeindeangestellte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Der Dienstgeber hat einen Gemeindeangestellten vom Dienst zu entheben, wenn er sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
(2) Während der Zeit eines gegen den Gemeindeangestellten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund eines dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Gemeindeangestellte zu Lasten der Gemeinde beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Gemeindeangestellten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Gemeindeangestellten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
(1) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Gemeindeangestellten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Rechtsträger.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
(3) Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen der Gemeinde, des Bundes und des Landes, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(4) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 13 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Gemeindeangestellten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2018, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Die Gemeindeangestellten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren; insbesondere sind unzulässige Diskriminierungen nach dem Antidiskriminierungsgesetz zu unterlassen.
(2) Die Gemeindeangestellten haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Gemeindeangestellten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(1) Den Gemeindeangestellten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Gemeindeangestellten dem Dienstgeber innerhalb eines Monates mitzuteilen.
(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.
(1) Der Gemeindeangestellte ist, sofern nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Hält der Gemeindeangestellte eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(1) Der Gemeindeangestellte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Gemeindeangestellte eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3) Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
Der Gemeindeangestellte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Gemeindeangestellte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gemeindeangestellten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Gemeindeangestellten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden, Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Gemeindeangestellten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Gemeindeangestellten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindeangestellten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Gemeindeangestellte zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Gemeindeangestellte von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstleistungen sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.
(4) Überstunden sind nach § 66 Abs. 1 lit. a abzugelten. Dies gilt nicht, sofern
(5) Mehrstunden sind im Verhältnis 1 : 1
Bei der Berechnung von Sonderzahlungen und der Kinderzulage sind Mehrstunden zu berücksichtigen.
(6) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.
(7) Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(8) Die Gemeindeangestellten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.
(9) Eine Gemeindeangestellte darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillt, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(10) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die familiären Verhältnisse des Gemeindeangestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019
Im RIS seit
09.04.2019
(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen Gemeindeangestellte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.
(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindeangestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).
(2) Dem Gemeindeangestellten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(1) Die Arbeitszeit des Gemeindeangestellten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und
6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind von der Gemeinde zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Über die Höchstgrenze nach § 21 Abs. 2 (Wochenarbeitszeit) hinaus sind längere Arbeitszeiten nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte schriftlich zustimmt und seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Einem Gemeindeangestellten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Dienstgeber hat aktuelle Listen über Gemeindeangestellte zu führen, die längere Dienste leisten.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 und 22 bis 24 kann abgewichen werden, bei
(3) Bei Abweichungen nach Abs. 2 sind dem Gemeindeangestellten im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit innerhalb einer angemessenen Frist, die 72 Stunden nicht überschreiten darf, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren; ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindeangestellten gewährleistet ist.
(1) Ist der Gemeindeangestellte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Gemeindeangestellte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(3) Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt oder kommt der Gemeindeangestellte den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(4) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Gemeindeangestellten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(5) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nicht berührt.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.
(6) Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.
(7) Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Der Gemeindeangestellte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage seines Wohnsitzes kann, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 66 Abs. 1 lit. e), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.
(2) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Gemeindeangestellten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
(2) Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Gemeindeangestellte bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Abs. 1 auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Gemeindeangestellten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Gemeindeangestellte mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.
(6) In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Abs. 1 lit. b sinngemäß.
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.
(3) Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Gemeindeangestellte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Gemeindeangestellte einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.
(2) Der Gemeindeangestellte des Sicherheitswachdienstes kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(1) Gemeindeangestellte haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindeangestellten nicht zumutbar ist.
(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.
Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
(1) Die Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
(2) Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
Gemeindeangestellte, die gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013
Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart ist.
(1) Dem Gemeindeangestellten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes oder einer Beschäftigung während der Karenz steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Beschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.
(5) Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 38, bei einer Pflegekarenz nach § 38a, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 38c, bei einer Frühkarenz nach § 39, bei einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46, bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
(7) Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.
(8) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Gemeindeangestellten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.
(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Gemeindeangestellte einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Gemeindeangestellte hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Gemeindeangestellten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Gemeindeangestellte weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.
(9) Der Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn der Gemeindeangestellte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Dieser Zeitraum verlängert sich in den folgenden Fällen um die jeweilige Dauer der Abwesenheit
Darüber hinaus verlängert sich der genannte Zeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem Erholungsurlaub tritt nur ein, sofern der betroffene Gemeindeangestellte vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.
(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Gemeindeangestellten eine Abfindung für den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Sie beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, welcher dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. Im Falle einer Entlassung, einer Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst hat, gebührt ihm für den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres eine Abfindung für höchstens 160 Urlaubsstunden. Sofern das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten herabgesetzt worden ist, verringert sich die Anzahl der Stunden entsprechend der Herabsetzung.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015, 29/2019, 19/2020, 36/2021, 37/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des § 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
(6) Der § 35 Abs. 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015
(1) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 35a Abs. 2) oder von Kindern der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche
Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.
(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(4) Der Gemeindeangestellte hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5) Der Dienstgeber hat über die beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.
(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015, 19/2020
Im RIS seit
06.04.2020
(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Der Gemeindeangestellte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zur notwendigen Pflege und Unterstützung einer in § 38 Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Einem Gemeindeangestellten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 35a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Der Gemeindeangestellte hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(4) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(3) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Gemeindeangestellte jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
(4) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege)Elternteils anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege)Elternteile für die Dauer eines Monates gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 43 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Ist das andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor bei
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Gemeindeangestellte bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:
Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 37/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Gemeindeangestellter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.
(2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten festzulegen.
(3) Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.
Im RIS seit
13.07.2023
Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Die Ablehnung ist dem Gemeindeangestellten unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
(5) Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
(6) Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(7) Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Der Gemeindeangestellte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(2) Der Gemeindeangestellte, welcher
(3) Der Gemeindeangestellte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindeangestellten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 29 Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindeangestellten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm kein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Gemeindeangestellten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindeangestellten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Gemeindeangestellten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Gemeindeangestellte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.
(10) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag erforderliche Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
(1) Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) Gemeindeangestellte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen Gemeindeangestellte während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Gemeindeangestellte, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.
(1) Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.
(4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.
(5) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2013, 51/2015, 36/2021, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
Gemeindeangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Mit dem Gemeindeangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert). Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Ein Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
(5) Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024
(1) Der Anspruch auf die dem Gemeindeangestellten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, bei einem neu begründeten Dienstverhältnis am Tag des Dienstantrittes, im Übrigen an jenem Tag, an dem die vertragliche Vereinbarung oder die dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das sonst maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand oder auf dem Hinzukommen versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind am 15. des Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Auszahlung auch am 1. des Monates im Nachhinein, im Fall, dass dieser kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.
(5) Von den Bezügen der Gemeindeangestellten dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monates, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod endet der Anspruch mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindeangestellte verstorben ist.
(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monates zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 25/2011, 32/2012, 37/2013
Im RIS seit
17.06.2024
Wenn der Gemeindeangestellte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Gemeindeangestellte oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.
(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, wenn sie
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz aufzufordern;
erforderlichenfalls ist der Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(3) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.
Der Anspruch auf Bezüge, Abfertigung und Urlaubsabfindung sowie das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Auf eine Ersatzforderung, die der Gemeinde gegenüber einem Gemeindeangestellten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen der Gemeinde zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 57) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
(4) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 69/2010, 25/2011, 5/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des § 60 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.
(4) Bei einem Wechsel der Modelstelle ist der Gemeindeangestellte wie folgt einzustufen:
(5) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).
(6) Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:
Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013, 37/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
(6) Der Dienstgeber hat jeden Gemeindeangestellten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergibt sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Gemeindeangestellte den entsprechenden Modellstellen im Ausmaß der jeweiligen Verwendung zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
(7) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Gemeindeangestellte bisher zugeordnet war.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Gemeindeangestellter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 58 Abs. 7).
(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(1) Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
(3) Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Abs. 1 lit. b erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.
(4) Die Leistungsbeurteilung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Gemeindeangestellten mit ein.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 4 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
(6) Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
(7) Wird eine Mitteilung nach Abs. 6 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Gemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Leistungsprämie beträgt für
(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.
(6) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Abs. 1 letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.
(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Gemeindeangestellten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.
(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.
(6) Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 86,21 Euro und erhöht sich um 98,26 für das erste, 99,34 Euro für das zweite, 104,93 Euro für das dritte und 108,69 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(7) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet.
(8) Hat ein Gemeindeangestellter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach Abs. 6 nicht überschritten werden.
(9) Dem Haushalt des Gemeindeangestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindeangestellten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
(10) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 37/2011, 37/2024
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l und m gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt wurden.
(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.
(4) Macht die Anwendung des § 48 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
(1) Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle oder einer Dienstzuteilung entsteht. Hierbei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.
(1) Der Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.
(2) Werden einem Gemeindeangestellten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die der Gemeinde erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.
(3) Dem Gemeindeangestellten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.
(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Gemeindeangestellte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Gemeindeverwaltung besser dienende Verwendung der Wohnung erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung zu entrichten wäre. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Gemeindeangestellten in dieser Wohnung lebenden Personen.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß.
(6) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a oder einer Bildungskarenz nach § 49 bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Gemeindeangestellte hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015, 37/2023
Im RIS seit
13.07.2023
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindeangestellten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindeangestellte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückgezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindeangestellten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.