20000339•Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen
20000339Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und KunstkommissionenOrdinance17.08.2012
Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen
StF: LGBl.Nr. 67/2012
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, wird verordnet:
Im RIS seit
08.04.2016
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Kulturbeiräte gemäß § 7 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes (Wissenschaftsbeirat, Weiterbildungsbeirat, Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten), die Kunstkommissionen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kulturförderungsgesetzes und allenfalls weitere von der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes eingerichtete Kunstkommissionen.
(2) Der Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten führt die Bezeichnung „Kulturbeirat“.
(3) Die Geschäftsbehandlung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Angelegenheiten der Wissenschaft, Weiterbildung bzw. Kunst jeweils zuständigen Abteilung.
(4) Die Kulturbeiräte haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten. Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2016
(1) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind nach Bedarf, die Kulturbeiräte jedoch mindestens ein Mal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kunstkommission teilzunehmen.
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