20000353•Parkabgabegesetz
20000353ParkabgabegesetzLaw21.01.1987
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"40 Abgabenrecht"
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}Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
StF: LGBl.Nr. 2/1987
Sonstige Textteile
§ 1 Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
§ 2 Festlegung der Abgabenpflicht
§ 3 Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige
§ 4 Höhe der Abgabe
§ 5 Entrichtung und Fälligkeit
§ 6 Ausnahmen
§ 6a Pauschalierungszonen
§ 6b Überwachungsorgane
§ 6c Automatisierte Überwachung
§ 7 Strafbestimmungen
§ 8 Eigener Wirkungsbereich
§ 9 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 79/2025
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Eine Verordnung, die sich auf andere Verkehrsflächen als öffentliche Straßen bezieht, darf nur erlassen werden, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt; dies gilt nicht für Verordnungen, die sich auf Kurzparkzonen beziehen.
(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen.
*) Fassung LGBl. Nr.65/1998, 16/2006, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker oder die Lenkerin verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einer anderen Person überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Von der fahrzeugüberlassenden Person sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft ansonsten nicht erteilt werden könnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind, für jede angefangene Stunde mindestens 1 Euro und höchstens 2,70 Euro zu betragen. Davon abweichend kann in der Verordnung festgelegt werden:
(3) Die im Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils um 10 %, wenn, ausgehend vom 1. Jänner 2025, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres. Sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Lenker oder die Lenkerin und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abgabe ist, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist, bei Beginn des Abstellens fällig.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 16/2006, 40/2015, 48/2019, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete für alle oder einzelne der folgenden Nutzergruppen zu Pauschalierungszonen erklären:
(2) Den nach Abs. 1 berechtigten Nutzern oder Nutzerinnen ist die Abgabe für den Bereich der Pauschalierungszone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf auf Verkehrsflächen – ausgenommen Kurzparkzonen – höchstens 1.043 Euro betragen. Erfolgt die Pauschalierung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr, verringert sich dieser Höchstbetrag aliquot. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Nachweise zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung, die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit hat die Gemeinde eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Personen durch Anerkennung eines entsprechenden Nachweises aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, bildverarbeitende technische Einrichtungen zur automatisierten Erfassung des Kennzeichens sowie des unteren Bereichs der Windschutzscheibe nach den Abs. 2 bis 6 auf Verkehrsflächen, für welche eine Abgabepflicht besteht und die keine Kurzparkzonen sind, heranzuziehen, sofern dies zur Überwachung der Entrichtung der Abgabe erforderlich ist.
(2) Mit der automatisierten Erfassung dürfen das Kennzeichen, der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe, das Datum sowie die Uhrzeit der Ein- und Ausfahrt zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Dabei ist die Kamera möglichst so auszurichten und einzustellen, dass lediglich der untere Bereich des Kraftfahrzeuges auf Höhe des Kennzeichens sowie der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe erfasst und Personen unkenntlich gemacht werden.
(3) Wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, ist die Gemeinde berechtigt, die verarbeiteten Daten zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 7 Abs. 1 an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse einer einfachen, raschen und zweckmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens gelegen ist, mit Verordnung näher regeln, welche Anforderungen bei der Datenübermittlung, insbesondere betreffend Inhalt, Form und technische Anforderungen, zu erfüllen sind.
(4) Die Gemeinde hat die von ihr verarbeiteten Daten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen:
(5) Die Gemeinde hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(6) Der Umstand der automatisierten Überwachung ist, in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise, durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs sowie durch Information an den einzelnen Parkautomaten, erkennbar zu machen. Weiters ist durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Ausnahme auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung nach § 6 lit. b bis d hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
(3) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können bei den nach § 7 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
(4) Im Falle des Abs. 3 ist an der Lenkertür oder an einer sonst gut wahrnehmbaren Stelle eine Verständigung für den Lenker oder die Lenkerin anzubringen, dass das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in einer Sprache zu erfolgen, die der Lenker oder die Lenkerin vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geleistet wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 57/2009, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 treten
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
Im RIS seit
11.12.2025