20000363•Wohnbauförderungsgesetz
20000363WohnbauförderungsgesetzLaw22.09.1989
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RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen
StF: LGBl.Nr. 31/1989
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffe
§ 3 Förderungsarten und Förderungswerber
§ 4 Voraussetzungen
§ 5 Förderungskredite
§ 6 Kündigung und Rückforderung von Krediten
§ 7 Rückerstattung, Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst
§ 7a Rückforderung von Einmalzuschüssen
§ 8 Endabrechnung
§ 9 Förderungsart und Förderungswerber
§ 10 Voraussetzungen
§ 11 Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse
§ 12 Kündigung und Rückforderung von Krediten
§ 13 Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst
§ 13a Rückforderung von Einmalzuschüssen
§ 14 Endabrechnung, Auszahlung
§ 15 Förderungswerber
§ 16 Höhe der Wohnbeihilfe
§ 17 Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen
§ 18 Richtlinien, Ausnahmen
§ 19 Verfahren, Verwendung von Daten
§ 19a Verarbeitung personenbezogener Daten, Landesregierung
§ 19b Verarbeitung personenbezogener Daten, Gemeinden
§ 20 Verfügungsbeschränkungen
§ 21 Abgabenfreiheit
§ 22 Aufgaben und Zusammensetzung
§ 23 Geschäftsführung
§ 24
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmung zur Auflösung des „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“ durch LGBl.Nr. 78/2017
§ 27 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in Vorarlberg gelegen sind, zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.
(2) Das Land kann im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum nach Abs. 1 überdies einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wie z.B. private Kinderspielplätze, fördern.
(3) Die Höhe des landesgesetzlich zu regelnden Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrages wird im 7. Abschnitt geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015, 78/2017, 13/2018
Im RIS seit
14.02.2018
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1996, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Förderung ist als Kredit, als rückzuerstattender Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern und Wohnungen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Eine Förderung von Wohnraum (§ 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen.
(2) Der Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr.17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(2) Der Kreditvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, dass der Förderungskredit fristlos gekündigt wird, wenn die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 2/2002, 25/2011, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, wie die Rückerstattung zu erfolgen hat und dass die Zuschüsse zum Schuldendienst eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn
(2) Die Zuschüsse sind jedenfalls einzustellen, wenn der geförderte Kredit zurückgezahlt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Förderung ist als Kredit, als Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Eigentümern, Bauberechtigten und Mietern von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten Energiesparmaßnahmen und sonstige Verbesserungs-maßnahmen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 1 lit. h).
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Eine Förderung darf nur für die Erneuerung von Wohnraum in Wohnhäusern gewährt werden,
(2) Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Förderungen nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/1993, 9/2006, 1/2008, 17/2015, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
In den Kreditvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung und Rückforderung des Förderungskredits aufzunehmen. Der § 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn der geförderte Kredit gekündigt wird oder der Förderungswerber
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der § 7a gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) In der Zusage über die Gewährung von Förderungen ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen.
(2) Förderungen dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung, Kredite überdies erst nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes, ausbezahlt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Wird der Eigentümer oder Mieter von Wohnraum, den er zur Deckung seines ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/1993, 2/2002, 9/2006, 1/2008, 17/2015, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Die Wohnbeihilfe hat dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand zu entsprechen.
(2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist die tatsächliche, höchstens jedoch die festgelegte anrechenbare Nutzfläche zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 lit. i).
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und sonstige besonders berücksichtigungswürdige Umstände angemessen zu berücksichtigen sind (§ 18 Abs. 1 lit. j).
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass die Wohnbeihilfe eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers zu enthalten, insbesondere auch über:
(2) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.
(3) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände zur Vermeidung sozialer Härten weitere Ausnahmen zulassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 1/2008 ,17/2015, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen. Die Ansuchen und die Erledigung können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
(3) Soweit es zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich ist, ist eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde einzuholen, in der sich der geförderte Wohnraum befindet.
(4) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der Landesregierung die zur Beurteilung der Förderungsansuchen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt insbesondere die Übermittlung einer Meldedatenabfrage gemäß § 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 aller in einer Wohnung gemeldeten Personen.
(5) Erlangen Organe der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von Vorgängen oder Umständen Kenntnis, die darauf schließen lassen, dass ein Grund zur Kündigung eines Förderungskredits, zur Einstellung von Zuschüssen zum Schuldendienst, zur Einstellung der Wohnbeihilfe oder zur Rückforderung von Einmalzuschüssen vorliegt, sind diese unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflicht hat die Landesregierung die Gemeinden regelmäßig elektronisch über Förderungen nach diesem Gesetz, die ihren gesetzlichen Wirkungsbereich betreffen, zu informieren. Diese Informationsübermittlung umfasst die personenbezogenen Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a, b (ausgenommen Meldedaten), e und h.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 17/2015, 78/2017, 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 1 lit. a und b genannten personenbezogenen Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und Pfandschuldnern, die im Abs. 1 lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten auch von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern, Mietern sowie Bürgen des Förderungswerbers und die im Abs. 1 lit. a bis d genannten personenbezogenen Daten auch von Personalschuldnern zu verarbeiten; dies gilt nicht für Meldedaten nach Abs. 1 lit. b von Dienstnehmern, Mietern und Bürgen des Förderungswerbers.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, personenbezogene Daten vom Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Förderung nach diesem Gesetz benötigt werden.
(4) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern sowie Mietern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
(1) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a bis c und e zu übermitteln und Auskünfte, insbesondere über allfällige Ausnahmen, zu erteilen.
(2) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten von Wohnungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten (Wohnungswerberverwaltung), soweit dies zum Zweck der Vergabe geförderter Wohnungen erforderlich ist. Die Gemeinden sind ermächtigt, die erfassten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt jede Gemeinde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten im Hinblick auf die von ihr erfassten personenbezogenen Daten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im § 19a Abs. 1 lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten.
(4) Der § 19a Abs. 3 gilt für die Organe der Gemeinden zur Beurteilung der Dringlichkeit der Vergabe einer geförderten Wohnung sinngemäß.
(5) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zur Erstellung des Mietvertrags erforderlich ist, die in § 19a Abs. 1 lit. a, b und e genannten Daten an die zuständige gemeinnützige Bauvereinigung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
(1) Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden; davon ausgenommen ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde. Förderungen können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Kredite zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 81/2020
Im RIS seit
09.12.2020
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Wohnbauförderungsbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend dem durch die Anzahl der Abgeordneten gegebenen Stärkeverhältnis zu bestellen. Zumindest ein Mitglied sollte ein Vertreter einer Familienorganisation sein.
(4) Erstattet eine Partei innerhalb der Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so hat die Landesregierung die von dieser Partei vorzuschlagenden Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Vorarlberger Gemeindeverband oder die Arbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nicht fristgerecht von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied kann jenes Mitglied, das aufgrund eines Vorschlages derselben Stelle bestellt worden ist, vertreten.
(6) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer der Landesregierung.
(7) Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft der nach Abs. 2 lit. b bis d bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die vorschlagsberechtigte Stelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung und die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 4/2022
Im RIS seit
26.01.2022
Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2018
Im RIS seit
14.02.2018
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2018
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Richtlinien können mit 1. Jänner 1989 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(4) Auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, sind die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien weiterhin anzuwenden.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind erstmals nach dem Ende der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung nach diesem Gesetz zu bestellen.
(6) Das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2002, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Für Wohnraum, für den vor diesem Zeitpunkt eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, bleiben die §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 lit. c und 8 in der Fassung vor LGBl.Nr. 2/2002 anzuwenden.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2006, tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(8) Für den Fall, dass § 19a Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(9) Art. XI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(10) Der Tarif nach § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 13/2018 ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.
(11) Art. III des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 78/2017, 13/2018, 81/2020
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Das Land ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über die Aufhebung des Wohnbaufondsgesetzes, LGBl.Nr. 78/2017, aufgelösten „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“. Damit gelten sämtliche Rechte bzw. Ansprüche der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds als abgegolten.
(2) Das Land hat die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds laut Bilanz des Wohnbaufonds zum Stichtag 31. Dezember 2017 nach Maßgabe des Abs. 3 auszuzahlen; dabei sind die vorzunehmenden Abschreibungen bis einschließlich des Jahres 2017 zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Abschreibungen die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden übersteigen, ist der übersteigende Betrag mit dem Anspruch der Gesamtheit der Gemeinden am Eigenkapital nach Abs. 4 gegenzurechnen.
(3) Die Auszahlung der Forderungen nach Abs. 2 hat an die einzelnen Gemeinden in jenem Verhältnis zu erfolgen, wie sich die jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Wohnbaufonds in den letzten drei Jahren durchschnittlich bestimmt haben.
(4) Das Eigenkapital zum Stichtag 31. Dezember 2017 laut Bilanz des Wohnbaufonds ist zwischen dem Land und der Gesamtheit der Gemeinden vom Land in jenem Verhältnis aufzuteilen, nach dem sich die jährlichen Zuwendungen des Landes und der Gemeinden an den Wohnbaufonds im Jahr 2017 bestimmt haben. Abs. 2 zweiter Satz (allfällige Gegenverrechnung) ist zu berücksichtigen.
(5) Das Land hat den auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Eigenkapital-Anteil an die einzelnen Gemeinden nach dem im Abs. 3 festgelegten Verhältnis auszuzahlen.
(6) Mit Vereinbarung zwischen dem Land und allen Gemeinden kann das Verhältnis der Auszahlungen an die einzelnen Gemeinden abweichend von den Abs. 3 und 5 festgelegt werden.
(7) Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung, Aufteilung oder der Auszahlung nach Abs. 2 bis 6 entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen mit Bescheid.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Wohnbaufonds im Jahr 2017 zu berichten. Eine Ausfertigung dieses Berichts ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 13/2018
Im RIS seit
14.02.2018
Art. XXXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
26.01.2022