20000372•Spitalgesetz
20000372SpitalgesetzLaw07.12.2005
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}Gesetz über Krankenanstalten
StF: LGBl.Nr. 54/2005 (RL 2001/20/EG vom 4. April 2001, ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34–44 [CELEX-Nr. 32001L0020])
Sonstige Textteile
Artikel I
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt: Gegenstand, Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Arten von Krankenanstalten
§ 4 Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten
§ 5 Gemeinnützigkeit
§ 6 Anstaltsbedürftige und unabweisbare Personen
§ 7 Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege
§ 8 Arten von Organisationseinheiten und organisatorische Eingliederung
§ 8a Abteilung
§ 8b Departments
§ 8c Fachschwerpunkte
§ 8d Dislozierte Wochenkliniken
§ 8e Dislozierte Tageskliniken
§ 8f Anstaltsambulatorien
§ 8g Referenzzentren
§ 9 Betriebsformen von fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten
§ 9a Betriebsformen von Anstaltsambulatorien (Spitalsambulanzen)
§ 9b Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit
§ 10 Allgemeines
§ 11 Standardkrankenanstalten
§ 11a Schwerpunktkrankenanstalten
§ 11b Zentralkrankenanstalten
§ 12 Ethikkommission
§ 13 Aufgaben und Verfahren der Ethikkommission
§ 14 Patientenanwaltschaft
§ 15 Notspitäler
§ 16 Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes
Abschnitt: Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
Unterabschnitt: Erteilung und Entzug von Bewilligungen
§ 17 Errichtungsbewilligung
§ 18 Sachliche Voraussetzungen
§ 18a Bedarf
§ 19 Persönliche Voraussetzungen
§ 20 Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger
§ 21 Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren
§ 22 Errichtungsbewilligungsbescheid
§ 23 Betriebsbewilligung
§ 23a Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheiten
§ 24 Veränderungen
§ 25 Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
§ 26 Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 27 Sperre der Krankenanstalt
§ 28 Organisation der Krankenanstalten
§ 28a Haftpflichtversicherung, Haftung
§ 29 Anstaltsordnung
§ 30 Sicherung der Patientenrechte
§ 30a Führung von Wartelisten
§ 31 Qualitätssicherung
§ 32 Ärztlicher Dienst
§ 32a Zahnärztlicher Dienst in Zahnambulatorien
§ 33 Privatpraxis in der Krankenanstalt
§ 34 Hygienedienst
§ 35 Turnusärzte, Turnusärztinnen
§ 36 Ärztliche Behandlung
§ 37 Krankenpflegedienst
§ 38 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
§ 39 Kinderschutzgruppen
§ 39a Opferschutzgruppen
§ 40 Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion
§ 41 Technischer Sicherheitsdienst
§ 42 Personalplanung
§ 43 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 44 Supervision
§ 45 Verschwiegenheitspflicht
§ 46 Werbebeschränkung
§ 47 Aufnahmevermerke
§ 48 Krankengeschichten, Operationsprotokolle und sonstige Aufzeichnungen
§ 49 Anonyme Geburt
§ 50 Leichenöffnungen
§ 51 Ambulante Behandlung
§ 52 Arzneimittel
§ 53 Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin
§ 54 Blutdepots und sonstige Einrichtungen zur Lagerung
§ 55 Arzneimittelkommission
§ 56 Aufgaben und Verfahren der Arzneimittelkommission
§ 57 Entlassung
§ 58 Einsichts- und Untersuchungsrecht der Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen
§ 58a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 59 Zweck
§ 60 Offene Führung, Beschränkungen, geschlossener Bereich
§ 61 Aufnahme und Entlassung von Patienten
§ 62 Besonderheiten der Anstaltsordnung
§ 63 Aufzeichnungen
§ 64 Besonderheiten des ärztlichen Dienstes
§ 64a Entnahmeeinheiten
§ 64b Transplantationszentren
§ 64c Dokumentationspflichten
Abschnitt: Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Unterabschnitt: Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten
§ 65 Öffentlichkeitsrecht
§ 66 Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung
§ 67 Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung
§ 68 Öffentliche Stellenausschreibung
§ 69 Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten, vorübergehende Bettsperren
§ 70 Angliederungsverträge
§ 71 Aufnahme in Anstaltsbehandlung
§ 72 Aufnahme von Begleitpersonen
§ 73 Pflegeklassen
§ 74 Soziale Betreuung
§ 75 Unverzügliche Entlassung
§ 76 Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme
§ 77 Geltungsbereich
§ 78 Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse
§ 79 Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse
§ 80 Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien
§ 81 LKF-Gebühren und Pflegegebühren
§ 82 Gebühren für Begleitpersonen
§ 83 Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 84 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 85 Kostenbeitrag und andere Beiträge
§ 86 Ärztehonorare
§ 87 Gebühren für ausländische Staatsangehörige
§ 88 Tragung der Gebühren
§ 89 Vorschreibung der Gebühren
§ 90 Einbringung rückständiger Gebühren
§ 91 Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes
§ 92 Besondere Vorschriften
§ 92a Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten
§ 93 Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten
§ 94 Landesgesundheitsfonds
§ 94a LKF-Gebührensätze für stationäre Patienten und Patientinnen
§ 94b Ambulanz-Gebührenersätze und Ersätze im Nebenkostenstellenbereich
§ 95 Aufnahme in Fondskrankenanstalten
§ 96 Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
§ 97 Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander
§ 98 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten
§ 99 Volle Kostenübernahme
§ 100 Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten
§ 101 Planungsziele
§ 102 Strukturqualitätskriterien
§ 103 Nahtstellenmanagement
§ 103a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 103b Anwendung von Bestimmungen für Krankenanstalten
§ 103c Aufsicht
§ 104 Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundes-Gesundheitsagentur
§ 105 Landessanitätsrat
§ 106 Strafen
§ 107 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 108 Übergangsbestimmungen
§ 108a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 27/2011
§ 108b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 108c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 10/2018
§ 108d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
§ 108e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 19/2020
§ 108f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 91/2020
§ 108g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 50/2021
§ 108h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 83/2021
§ 108i Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 42/2022
§ 108j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 6/2024
§ 109 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 114 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 115 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 60/2024
Artikel II
Im RIS seit
14.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024
(1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024
Im RIS seit
16.01.2024
(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur
(2) Krankenanstalten sind auch
(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 19/2020, 24/2020, 6/2024, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Anstaltsbedürftig sind:
(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den RSG entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.
(2) Die Landesregierung kann für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist.
(3) Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 2), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(4) Für die Enteignung nach Abs. 2 und die Entschädigung nach Abs. 3 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
(5) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.
(6) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(7) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 2). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(8) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 44/2013, 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn
(3) Fachschwerpunkte, dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt in den folgenden Typen geführt werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Eine Abteilung ist eine bettenführende Einrichtung einer Krankenanstalt, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben ist und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 36 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen hat.
(2) Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen, die nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden dürfen:
(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können:
(3) Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinische Sonderfächer errichtet werden:
(2) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können.
(3) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Dislozierte Wochenkliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie sind bettenführende Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.
(2) Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (§ 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Dislozierte Tageskliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie sind bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches, deren Leistungsangebote im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkt sind.
(2) Dislozierte Tageskliniken haben eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
Anstaltsambulatorien sind organisatorisch unselbständige Einrichtungen einer Krankenanstalt, in denen ambulante diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können in folgenden Typen geführt werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Referenzzentren sind spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen, die in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen eingerichtet werden können.
(2) Referenzzentren können nur für folgende Bereiche errichtet werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
Die fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können hinsichtlich des stationären Pflegebereichs in folgenden Betriebsformen geführt werden:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
(2) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Anstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien, die als Akut-Ambulanz geführt werden, können auch in der Form Zentraler Ambulanter Erstversorgungseinheiten zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist, betrieben werden.
(2) Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
(3) Patienten und Patientinnen sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln; Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden. Im Bedarfsfall sind Patienten und Patientinnen in den stationären Bereich aufzunehmen oder an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
(4) Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
(5) Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (§ 9 lit. e) direkt angeschlossen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
(1) In Standardkrankenanstalten sind zumindest zwei Abteilungen einzurichten, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG gewährleistet werden. Diese kann auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
(4) Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. a dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden, Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. b dürfen nicht eingerichtet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
(2) Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 lit. a ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
(1) Für die Krankenanstalten und Pflegeheime im Land Vorarlberg wird eine gemeinsame Ethikkommission errichtet. Die Ethikkommission ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Organe der Ethikkommission sind das Kuratorium und die den Vorsitz führende Person.
(3) Dem Kuratorium der Ethikkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(4) Die Mitglieder sind mit Ausnahme jener nach Abs. 3 lit. b, f, l und m von der Landesregierung für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes zu bestellende Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(5) Das Mitglied nach Abs. 3 lit. b ist für das jeweilige Verfahren von der den Vorsitz führenden Person beizuziehen. Die Beiziehung dieses Mitgliedes kann entfallen, wenn ein bestelltes Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b erfüllt. Das Mitglied nach Abs. 3 lit. m und seine Vertretung werden vom betreffenden Rechtsträger namhaft gemacht. Im Fall der Verhinderung oder Befangenheit kann sich der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin von einer rechtskundigen Person, die in der Patientenanwaltschaft mitarbeitet, oder von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (§ 3 Patienten- und Klientenschutzgesetz) vertreten lassen; das Mitglied nach Abs. 3 lit. l kann sich durch die Person vertreten lassen, die sie auch in der Funktion der Leitung des ärztlichen Dienstes vertritt.
(6) Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Ethikkommission weitere Fachleute beigezogen werden. In folgenden Fällen sind von der Ethikkommission als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen:
(7) Die Mitglieder der Ethikkommission haben Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber der Ethikkommission vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in der Ethikkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine solche Beziehung geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(8) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die den Vorsitz führende Person. Weiters obliegt dem Kuratorium jedenfalls die Abgabe von Beurteilungen und die Erlassung einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kuratoriums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(9) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollauszug über den gefassten Beschluss, einschließlich der den Beschluss tragenden Gründe, ist folgenden Personen zur Kenntnis zu bringen:
(10) Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Ethikkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.
(11) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und die Vorsitzführung sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Ethikkommission gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Auf Antrag der Ethikkommission kann die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission durch Verordnung der Landesregierung dem Amt der Landesregierung übertragen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2015, 10/2018, 4/2022
Im RIS seit
26.01.2022
(1) Die Ethikkommission ist auf Antrag zur Beurteilung folgender Vorhaben in den Krankenanstalten zuständig:
(2) Die Ethikkommission ist überdies auf Antrag zuständig zur Beurteilung der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden einschließlich nicht-interventioneller Studien in Pflegeheimen.
(3) Die Ethikkommission kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fallweise auch Anträge annehmen, zur Beurteilung von
(4) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 lit. b sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht oder ohne wissenschaftliche Evidenz angewendet werden und daher einer methodischen Überprüfung bedürfen.
(5) Die Ethikkommission ist rechtzeitig vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode zu befassen. Eine entsprechende Verpflichtung für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a ergibt sich aufgrund des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes 2021. Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. c bis e, Abs. 2 und 3 kann die Ethikkommission befasst werden.
(6) Dem Antrag müssen die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen angeschlossen sein. Die Antragstellung obliegt
(7) Das Recht, im Rahmen der Sitzung des Kuratorium zum geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen, haben
(8) Das Kuratorium hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags oder dessen Annahme nach Abs. 3 der antragstellenden Person eine Beurteilung darüber abzugeben, ob das Vorhaben ethisch vertretbar ist sowie ob die Rechte und die Integrität der Testpersonen ausreichend geschützt werden. Die Beurteilung des Kuratoriums betreffend Vorhaben nach Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 und 3 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(9) Das Kuratorium bzw. ihre hierzu bestimmten Mitglieder sind berechtigt, in alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen des Prüfers Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Sie können ferner die Testpersonen befragen.
(10) Im Rahmen einer multizentrischen Prüfung von Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 und 3 kann die Ethikkommission die abgeschlossene Beurteilung einer anderen ebenfalls mit der Prüfung befassten Ethikkommission soweit zum Inhalt der eigenen Beurteilung machen, als die Beurteilung der anderen Ethikkommission durch das Kuratorium unter Berücksichtigung der in Abs. 8 normierten Kriterien als ausreichend erklärt wurde.
(11) Die Ethikkommission hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Zur Abdeckung ihres Sach- und Personalaufwandes hat das Kuratorium unter Berücksichtigung der durchschnittlich erwachsenden Kosten ein angemessenes Entgelt für die Beurteilung festzulegen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Das Entgelt ist von der antragstellenden Person zu bezahlen. Bei Beurteilung von Vorhaben, die nicht gesponsert sind, kann das Entgelt aus Gründen der Billigkeit ganz oder zum Teil nachgesehen werden.
(12) Die Abs. 5 bis 11 gelten nicht bei Vorhaben, die einer multizentrischen Prüfung unterzogen werden und für die eine Beurteilung einer hiefür zuständigen Leit-Ethikkommission beantragt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2015, 27/2022, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
Die Rechtsträger der Krankenanstalten müssen vor Entscheidungen, die grundlegende allgemeine Interessen der Patienten und Patientinnen berühren, der Patientenanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere vor Entscheidungen über die Errichtung neuer, die Einschränkung oder Auflassung bestehender stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Im RIS seit
14.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
(1) Die Landesregierung kann im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts für Zwecke des Zivilschutzes, bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie Epidemien geeignete Grundstücke oder Gebäude samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers in Anspruch nehmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(2) Die Inanspruchnahme hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Grundstückes (Gebäudes) ist vom Land oder, wenn die Inanspruchnahme zugunsten eines anderen Rechtsträgers erfolgt, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 3 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme des Grundstücks oder Gebäudes nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen mit Bescheid zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 44/2013, 19/2020
Im RIS seit
06.04.2020
(1) Im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts hat die Bezirkshauptmannschaft Krankenanstalten, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken und Wöchnerinnen eingerichtet sind, als Zivilspitäler anzuerkennen, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben nicht zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Die Tatsache, dass verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Krankenanstalten gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
(2) Als Zivilspitäler anerkannte Krankenanstalten sind mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu kennzeichnen.
(3) In besetzten Gebieten und in militärischen Operationszonen ist das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen und von Wöchnerinnen beschäftigten Personals während der Dauer der Dienstleistung mit einer Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Die Identitätskarte, die durch die Bezirkshauptmannschaft auszustellen ist, muss die Eigenschaft des Inhabers bescheinigen und mit seinem Lichtbild und dem Trockenstempel der ausstellenden Behörde versehen sein. Die am linken Arm zu tragende Armbinde, die von der Bezirkshauptmannschaft auszugeben ist, muss feuchtigkeitsbeständig und durch die ausgebende Behörde gestempelt sein.
(4) Für das nicht ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal gilt der Abs. 3 während der Ausübung dieses Dienstes.
(5) Die Leitung des ärztlichen Dienstes eines Zivilspitals hat jederzeit eine auf den Tag geführte Liste des in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Personals zur Verfügung der Behörden zu halten.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Krankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
(2) Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck (§ 3), das in Aussicht genommene Einzugsgebiet und Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich der vorgesehenen Personalausstattung; bei selbständigen Ambulatorien auch die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen und die vorgesehene Anzahl sowie das zeitliche Beschäftigungsausmaß von Ärzten oder Ärztinnen oder Zahnärzten oder Zahnärztinnen) und den Standort der Krankenanstalt genau zu bezeichnen. Beabsichtigt die antragstellende Person, Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, den Abschluss eines Kassenvertrages anzustreben oder die Krankenanstalt als öffentliche oder gemeinnützige Krankenanstalt zu führen, so hat sie dies ebenfalls bekannt zu geben.
(3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag zur Beurteilung des Vorhabens beizubringen sind, und welchen Inhalt, welchen Maßstab und welche Form sie aufweisen müssen. Hiebei kann auch bestimmt werden, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Bedarfes ausreichen.
(5) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß §§ 11 bis 11b bzw. bei selbständigen Ambulatorien für jeden Standort der Leistungsumfang festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 erfüllt werden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Sofern ein Bedarf besteht und ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über das vorgesehene Leistungsangebot anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertragszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass der Ausgang des Vertragsvergabeverfahrens abgewartet werden soll.
(4) Ist gemäß § 18a Abs. 3 von einer Bedarfsprüfung für ein selbständiges Ambulatorium abzusehen, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung eine Vertragszusage der Sozialversicherung zum Abschluss eines Kassenvertrages bzw. die Finanzierungszusage durch den Landesgesundheitsfonds. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. der Landesgesundheitsfonds haben der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt und sie über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertrags- bzw. Finanzierungszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Errichtungsbewilligung vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass ein Bedarfsprüfungsverfahren eingeleitet werden soll.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Von der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
(2) Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
(3) Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen.
(4) Bei anderen als im Abs. 1 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 5 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 6 angeführt sind.
(5) Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(6) Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(7) Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 5 und 6 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.
(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der persönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
(3) Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung nach außen berufene Person sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008
Im RIS seit
24.01.2018
(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) hinsichtlich des nach § 18a Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.
(2) Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im § 18a Abs. 5 lit. b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.
(3) Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 bis 3 von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist – ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs. 6 lit. c bis h angeführten Kriterien einzuholen.
(4) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Abs. 1 das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 44/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.
(2) Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zu einem Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.
(3) Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird, hat – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 bis 3 von der Bedarfsprüfung abzusehen ist – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 10/2018, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, f und g erfüllt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß §§ 11 Abs. 4 oder 11b Abs. 4 im grenznahen Gebiet eines ausländischen Staates ist nur für einzelne fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig. Sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
(2) Eine erteilte Bewilligung muss widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung fachrichtungsbezogener oder sonstiger Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer im Land Vorarlberg gelegenen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
(2) Jede sonstige geplante räumliche Veränderung einer Organisationseinheit oder jede Änderung der Betriebsform einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit oder eines Anstaltsambulatoriums ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wenn das angezeigte Vorhaben dem RSG widerspricht, dann ist es längstens binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Später abgefertigte Untersagungsbescheide sind nur unter Setzung einer Frist im Sinne des § 26 Abs. 5 möglich.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die §§ 17 bis 23a anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Veränderungen muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.
(4) Für die Erwerbung oder Erweiterung von selbständigen Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die §§ 17 bis 23 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013, 10/2018, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger – auch wenn nur ein Teil verpachtet oder übertragen wird oder wenn nur Anteile an einem Krankenanstaltenträger übertragen werden – bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die antragstellende Person keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 19 Abs. 2 zu beurteilen.
(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Abs. 2 genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(4) Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des RSG zu hören.
(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Diese Mindestfrist gilt nicht, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt den Kassenvertrag kündigt. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2015, 10/2018, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von Zwangsmitteln zu sperren.
(2) Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten und Patientinnen sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten und Patientinnen ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn die sanitäre Aufsichtsbehörde (§ 104) aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
(5) Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Reduzierte Organisationseinheiten können nur unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e eingerichtet werden.
(2) Die einzelnen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten; dabei sind die §§ 8 bis 8e sowie die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten. Die im RSG vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl darf vorbehaltlich des § 69 nicht überschritten werden.
(3) Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im RSG vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (§ 69).
(4) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen; dabei sind die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine oder mehrere Gebietskörperschaften, eine oder mehrere sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu halten.
(2) Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften des öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zu den Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung besteht. Steht eine juristische Person im Eigentum mehrerer Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, so haften diese, sofern vertraglich nicht anderes geregelt ist, im Verhältnis ihres Anteiles an der juristischen Person.
(3) Für den Versicherungsvertrag gilt Folgendes:
(4) Der geschädigte Dritte kann seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer gelten machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.
(2) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 32), der Verwaltungsdirektion (§ 40) und des Pflegedienstes (§ 37) enthalten, insbesondere über die Pflicht der Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die den Führungskräften nach den §§ 32, 37 und 40 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 2 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet; insbesondere muss auch die Einhaltung des RSG und der Strukturqualitätskriterien gewährleistet sein. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Die Anstaltsordnung ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Krankenanstalt im Internet zu veröffentlichen sowie bei der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht bei einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsicht bereitzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022, 31/2023
Im RIS seit
07.07.2023
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Insbesondere hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, dass
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 28a informiert werden.
(4) Die Patienten und Patientinnen sind über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie und Urologie Wartelisten führen. Wartelisten in pseudonymisierter Form müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den elektiven Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit) zu erfolgen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
(4) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, betriebsinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Sie sind so zu gestalten, dass überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden und vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind.
(2) In Krankenanstalten mit kollegialer Führung hat diese die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Anstalt vorzusorgen, dass die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen die Durchführung der Maßnahmen sicherstellen.
(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzurichten, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Der Kommission haben zumindest je eine Vertretung des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, der Krankenhausverwaltung und des Rechtsträgers der Anstalt anzugehören. Die Kommission hat die Aufgabe,
(4) Die Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einem Fachschwerpunkt bzw. Department sind mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung jener Abteilung, an die der jeweilige Fachschwerpunkt bzw. das jeweilige Department angebunden ist, abzustimmen.
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen. Sie müssen zu diesem Zweck die nach dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem zuständigen Bundesministerium zur Verfügung stellen. Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 46/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
(3) Mit der Leitung von Abteilungen müssen einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betraut werden. Neben den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen können vom Rechtsträger der Krankenanstalt andere in der Krankenanstalt beschäftigte einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen sowie Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zur Untersuchung und Behandlung der Kranken in den Abteilungen tätig sein. Bei Bedarf können auch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eingesetzt werden. Den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen obliegt die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals – hinsichtlich des Pflegepersonals allerdings nur im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall – sowie die Unterstützung der Leitung des ärztlichen Dienstes bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben – soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind – von der Leitung des ärztlichen Dienstes wahrzunehmen.
(3a) Bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie können von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in der Abteilung mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Dasselbe gilt, wenn solche Abteilungen zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden.
(4) Bei reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben der mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit betrauten Person zu. Der Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Wenn für ein nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommendes medizinisches Sonderfach keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht, dann muss für dieses Sonderfach eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt sein. In dislozierten Tageskliniken ist auch die Heranziehung von Belegärzten oder Belegärztinnen zulässig.
(6) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt oder die Ärztin den Facharzt oder die Fachärztin des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diese abzutreten.
(7) Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.
(8) Die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes und der Leitung einer Prosektur bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die zu bestellende Person die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 und 7 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt zu erteilen. Bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Eignung gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen. Die Bestellung der Leitung von Abteilungen, reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien oder Instituten ist der Landesregierung anzuzeigen.
(9) Eine gemäß Abs. 8 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der Arzt oder die Ärztin schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(10) Die von den Ärzten oder Ärztinnen an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, sind verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes (ZÄG) zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Mit der verantwortlichen Leitung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Zahnärztinnen oder Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum Tätigkeiten, die sowohl der Zahnmedizin als auch dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der verantwortlichen Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt bzw. eine geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Facharzt bzw. eine geeignete Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Dienst ausreichend Zahnärzte oder Zahnärztinnen und Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der verantwortlichen Leitung durch eine in gleicher Weise qualifizierte Person sicherzustellen.
(3) Die Bestellung der verantwortlichen Leitung eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Person die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der verantwortlichen Leitung zu erteilen. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
(4) Für den Widerruf einer Genehmigung nach Abs. 3 gilt § 32 Abs. 8 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 31/2023
Im RIS seit
07.07.2023
(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten und -patientinnen nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt oder die Ärztin richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt oder eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker oder Krankenhaushygienikerin) zu bestellen; stattdessen kann auch eine sonst fachlich geeignete Person bestellt werden, die zur selbständigen Berufsausübung als Arzt oder Ärztin – in Zahnambulatorien als Zahnarzt (Zahnärztin) oder als Facharzt (Fachärztin) für Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurgie – berechtigt ist (Hygienebeauftragter oder Hygienebeauftragte). Das Beschäftigungsausmaß hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Eine gemeinsame Bestellung für mehrere Krankenanstalten ist möglich. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 ist durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygieneinstitut oder durch eine einschlägige postpromotionelle Fort- und Weiterbildung nachzuweisen.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Arztes oder der Ärztin nach Abs. 1 mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Ausübung der Krankenhaushygiene berechtigt ist, als Hygienefachkraft zu bestellen. Es kann auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eine Hygienefachkraft bestellt werden. Die Hygienefachkraft hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe und Leistungsangebot dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten ist diese Tätigkeit jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam einzurichten, dem der Arzt oder die Ärztin nach Abs. 1, die Hygienefachkraft bzw. die Hygienefachkräfte und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören insbesondere:
(6) In selbständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder der Krankenhaushygienikerin oder des Hygienebeauftragten oder der Hygienebeauftragten nach Abs. 1 bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leitung ausüben. Die Aufgaben des Hygieneteams nach Abs. 5 obliegen diesfalls ebenfalls diesem Arzt oder dieser Ärztin, andernfalls dem Arzt oder der Ärztin nach Abs. 1.
(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden. Die Träger der Krankenanstalten haben an der österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und Leistungsangebot sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.
(3) Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018
Im RIS seit
24.01.2018
Beachte
LGBl.Nr. 10/2018: § 36 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(1) Die unbedingt notwendige ärztliche (zahnärztliche) erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2) Der ärztliche (zahnärztliche) Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
(3) Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich (zahnärztlich) untersucht und behandelt werden.
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die rechtlich notwendige Einwilligung des Patienten oder der Patientin in die medizinische Behandlung eingeholt wird und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten und Patientinnen nur von Personen gepflegt werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt sind. In einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit dürfen höchstens 15 % der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt werden.
(2) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu bestellen; bei deren Verhinderung muss die Vertretung durch eine qualifizierte Person aus diesem Bereich gewährleistet sein. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In einer Schwerpunktkrankenanstalt und in allen sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013, 60/2024
Im RIS seit
12.09.2024
(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
Im RIS seit
14.12.2015
(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von
(3) Der Kinderschutzgruppe gehören jedenfalls an:
(4) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten oder einer Patientin durch Anstaltspersonal gekommen ist, so hat die Kinderschutzgruppe den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin als weiteres Mitglied beizuziehen.
(5) Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 44/2013, 10/2015, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) In Allgemeinen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Personen. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.
(3) Der Opferschutzgruppe gehören jedenfalls an:
(4) § 39 Abs. 4 über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine geeignete Person zur verantwortlichen Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen (Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin); sie darf nicht zugleich mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraut sein. Für den Fall der Verhinderung muss gewährleistet sein, dass sie durch eine geeignete Person vertreten wird. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Bei privaten Krankenanstalten kann von der Bestellung abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die Leitungsaufgaben selbst wahrnimmt.
(2) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
(3) Die Verwaltungsdirektion (Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst berühren, das Einvernehmen mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt herzustellen.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Aus den Aufzeichnungen müssen die für den Betrieb der Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sein.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter oder Technische Sicherheitsbeauftragte). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Aufgaben des technischen Sicherheitsdienstes (Abs. 1) sind:
(3) Der Technische Sicherheitsdienst (Abs. 1) ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen beizuziehen.
Im RIS seit
14.12.2015
Die Rechtsträger der bettenführenden Krankenanstalten haben jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen und die einzelnen Organisationseinheiten der Krankenanstalt, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Ermittlung des Personalbedarfs, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes, ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung hat der Rechtsträger jährlich der Landesregierung zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011
Im RIS seit
14.12.2015
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
Im RIS seit
14.12.2015
Die Rechtsträger der Krankenanstalten, in denen die im ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Folgende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern für sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Abs. 2 besteht:
(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat jede in der Krankenanstalt beschäftigte oder in Ausbildung stehende Person auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
Im RIS seit
14.12.2015
Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) In jeder Krankenanstalt sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen die aufgenommenen Patienten und Patientinnen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache ersichtlich sind. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Personen ist überdies der Vor- und Familienname und die Wohnungsanschrift der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Bei einer tagesklinischen Aufnahme nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz sind zusätzlich die maßgebenden Gründe zu vermerken.
(2) Wird die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin abgelehnt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
Im RIS seit
17.04.2020