20000388•Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
20000388Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die TodesbescheinigungOrdinance04.06.2014
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
StF: LGBl.Nr. 29/2014
Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
14.12.2015
Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:
Im RIS seit
14.12.2015
Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.
Im RIS seit
14.12.2015
Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Im RIS seit
14.12.2015
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft.
Im RIS seit
14.12.2015
Todfallsanzeige
Im RIS seit
14.12.2015
Totenbeschauschein
Im RIS seit
14.12.2015
Leichenpass
Im RIS seit
14.12.2015
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