20000408•Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
20000408Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige PersonenLaw01.01.1994
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
StF: LGBl.Nr. 77/1993
Ratifikationstext
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt -, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, dass die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, dass
Im RIS seit
17.12.2015
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.
Im RIS seit
17.12.2015
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
Im RIS seit
17.12.2015
Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.
Im RIS seit
17.12.2015
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzunehmen.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Art. 3 ist von den Ländern zu tragen.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegegeldvorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
(3) Dem Arbeitskreis gehören an:
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
Im RIS seit
17.12.2015
Die Vertragsparteien kommen überein, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilung aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilung nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
17.12.2015
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.
Im RIS seit
17.12.2015
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Im RIS seit
17.12.2015
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
17.12.2015
Leistungskatalog (Arten der Dienste)
1.1
Betreuungsdienste, z.B.
Essen auf Rädern/Mittagstisch
Weiterführung des Haushaltes
Hauskrankenpflege inkl. Grundpflege
1.2
Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z.B.
Physikotherapie
Logopädie
1.3
Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
1.4
Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
1.5
Beratungsdienste
1.6
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
1.7
Sonderwohnformen, z.B.
Altenheime
Pflegeheime
Wohngemeinschaften
Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.
Qualitätskriterien
2.1
Qualitätskriterien für den offenen Bereich
Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
Existenzielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.
2.2
Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
HeimgrößeEinrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
ZimmergrößeAlle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
BesuchsrechtDie Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
InfrastrukturEs sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
Standort und Umgebung Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
PersonalFachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
Ärztliche VersorgungDer Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
AufsichtsregelungenDieLänder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.
Im RIS seit
17.12.2015
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
Aufbau der Pläne:
Rechtsgrundlagen
Behindertengesetz, Sozialhilfegesetz, Blindenbeihilfegesetz, Vorschriften für behindertengerechtes Bauen, usw.
Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
2.1
finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr
2.2
institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)
2.3
Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum, usw.
2.4
Personal (diplomiertes Krankenpersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)
Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen
3.1
demographische Entwicklung
3.2
pflegebedürftige Personen
3.3
Lebenserwartung
3.4
Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen
3.5
Gesundheitszustand
3.6
sozioökonomische Situation
3.7
sonstige gesellschaftlichen Entwicklungstendenzen
Personalbedarf
4.1
diplomiertes Krankenpflegepersonal
4.2
Pflegehelfer/innen
4.3
sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal
Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards
5.1
Ziele und Grundsätze
5.2
ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)
5.3
teilstationäre Dienste (z.B. Tages- und Nachteinrichtungen)
5.4
stationäre Dienste (z.B. Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)
5.5
pflegefreundliches Wohnen
5.6
Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)
5.7
Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)
5.8
Sonstiges
Feststellung des gesamten Versorgungsdefizites im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung
Maßnahmenkatalog
7.1
im Bereich der Zielsetzungen und Grundsätze
7.2
im Bereich der Angebote und Maßnahmen
7.3
im Bereich der Strukturen und Organisation
7.4
im Bereich gesetzlicher Maßnahmen
7.5
sonstige Maßnahmen
Finanzierung (Kalkulation der Kosten)
Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte
Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizites abgedeckt wird.
Anläßlich der Unterzeichnung hat der Landeshauptmann von Salzburg folgenden Vorbehalt des Landes Salzburg erklärt:
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.
Im RIS seit
17.12.2015
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