20000414•Chancengesetz
20000414ChancengesetzLaw14.07.2006
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"51 Sozialleistungen, Pflegeheime, Integrationshilfe"
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RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung
StF: LGBl.Nr. 30/2006
Sonstige Textteile
§ 1 Ziel, Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Öffentlichkeitsarbeit
§ 5 Voraussetzungen
§ 6 Verlegung des Hauptwohnsitzes
§ 7 Art der Integrationshilfe
§ 8 Gegenstand der Integrationshilfe
§ 9 Verfahren
§ 10 Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sonstige private Einrichtungen
§ 11 Mitwirkung der Gemeinden
§ 12 Verarbeiten personenbezogener Daten
§ 13
§ 14 Kostentragung
§ 15 Abgabenfreiheit
§ 16
§ 17 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 18 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 19 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018
§ 21 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.
(2) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt Menschen mit Behinderung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Integrationshilfe.
(3) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten tragen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes finanziell zur Integrationshilfe durch das Land bei und unterstützen Menschen mit Behinderung bei amtlichen Erledigungen.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Als Mensch mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Integrationshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist Hilfe, die darauf hinwirkt, die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu stärken.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Integrationshilfe muss sich nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung richten. Sie hat den Vorstellungen des Menschen mit Behinderung möglichst Rechnung zu tragen.
(2) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden.
(3) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Menschen mit Behinderung im familiären und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert sind.
(4) Integrationshilfe muss im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig sein. Sie hat die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
(5) Der mit der Integrationshilfe verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Im RIS seit
10.12.2015
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Integrationshilfe nach diesem Gesetz und die Anliegen der Menschen mit Behinderung ausreichend informiert wird. Dabei ist insbesondere das Verständnis für, die Akzeptanz von und die Solidarität mit Menschen mit Behinderung zu stärken.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Landesregierung gewährt Menschen mit Behinderung Integrationshilfe, wenn diese
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Integrationshilfe wird auch dann gewährt, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Integrationshilfe bedingt ist.
(2) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe durch weitere sechs Monate hindurch geleistet, wenn das andere Bundesland erst danach gleichartige Leistungen gewährt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe im Falle der Gewährung von Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erbracht.
(4) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt gleichartige Leistungen gewährt.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
Im RIS seit
10.12.2015
Integrationshilfe wird Menschen mit Behinderung in der Regel durch finanzielle Abgeltung von Leistungen Dritter gewährt.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes wird Integrationshilfe insbesondere gewährt zur
(2) Für Leistungen, die von Pflegeheimen nach dem Pflegeheimgesetz erbracht werden, wird keine Integrationshilfe gewährt.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung gerichtet zu sein. Antragstellende Person ist der Mensch mit Behinderung.
(2) Ist eine Integrationshilfe beantragt, die eine längerfristige Betreuung durch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung zum Gegenstand hat, ist der Mensch mit Behinderung, soweit sein Interesse nicht ohnehin ausreichend klar ist, persönlich zu hören; weiters kann er, sofern die Landesregierung im Hinblick auf die Wahl der in Betracht kommenden Leistung zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt, beantragen, dass unter der Leitung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin (§ 4 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) ein Mediationsgespräch geführt wird.
(3) Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe nach Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen. Ablehnende oder nur teilweise stattgebende Erledigungen sind zu begründen.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Das Land erbringt Leistungen der Integrationshilfe vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes durch solche Einrichtungen gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtung und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 12 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
Im RIS seit
10.12.2020
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Insbesondere sind sie verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
(3) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Integrationshilfe zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann in der Verordnung (§ 13) festgelegt werden, in welchen Fällen der Gemeinde, in der der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz hat, jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
(3) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes im Sinne des § 55 Abs. 1 des Sozialleistungsgesetzes, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(5) Die Landesregierung, die Einrichtungen nach Abs. 3 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020
Im RIS seit
10.12.2020
(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in der das Nähere über die Voraussetzungen, die einzelnen Leistungen, für die Integrationshilfe gewährt wird, und das Verfahren zur Gewährung von Integrationshilfe festzulegen ist. In der Verordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung folgende Ausnahmen von den in § 5 Abs. 1 normierten Voraussetzungen zulassen:
(3) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020
Im RIS seit
10.12.2020
Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:
§ 57 –
Errichtung und Zweck des Sozialfonds –
§ 58 –
Aufgaben des Sozialfonds –
mit der Maßgabe, dass folgende Aufgaben solche des Sozialfonds sind:
§ 59 –
Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz –
§ 60 –
Mittel des Sozialfonds –
§ 61 –
Beiträge des Landes und der Gemeinden –
§ 62 –
Organe des Sozialfonds –
§ 63 –
Kuratorium –
§ 64 –
Vorsitzender oder Vorsitzende –
§ 65 –
Zuständiges Mitglied der Landesregierung –
mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Integrationshilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –
§ 66 –
Geschäftsführung, Geschäftsordnung –
§ 67 –
Förderungsverfahren –
§ 68 –
Aufsicht über den Sozialfonds –.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 39/2018, 81/2020
Im RIS seit
10.12.2020
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Im RIS seit
10.12.2015
Das Land und die Gemeinde haben, wenn amtliche Erledigungen bei ihnen nicht in einem – entsprechend den bautechnischen Erfordernissen – barrierefrei zugänglichen Raum möglich sind, dafür zu sorgen, dass ein Mensch mit Behinderung, der den Amtsraum nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichen könnte, auf Antrag seine amtlichen Erledigungen in seiner Wohnung vornehmen kann.
Im RIS seit
10.12.2015
Die in § 11 Abs. 2 und 3 sowie in § 16 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Behindertengesetz, LGBl.Nr. 9/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, außer Kraft.
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Artikel V des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
Im RIS seit
03.08.2018
Art. VI des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
Im RIS seit
10.12.2020