20000429•Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum
20000429Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische ForumOrdinance14.05.1997
Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum
StF: LGBl.Nr. 42/1997
Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Landes-Frauenförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1997, wird verordnet:
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Frauenpolitischen Forums nach § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Frauenpolitischen Forums gemäß § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsführung (§ 6) zu verständigen, welche das Ersatzmitglied einzuladen hat.
(3) Bedienstete der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung und fachkundige Personen können von der Vorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der Vorsitzenden fallweise auch Sachverständige, Auskunftspersonen und andere fachkundige Personen beigezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Das Frauenpolitische Forum ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Sitzungen des Frauenpolitischen Forums können auf Anordnung der Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung der Vorsitzenden können Beschlüsse des Frauenpolitischen Forums in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von der Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Frauenpolitischen Forums ist von der Vorsitzenden festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Jedes Mitglied des Frauenpolitischen Forums kann die Aufnahme eines Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Landes-Frauenförderungsgesetzes in die Tagesordnung verlangen. Solche Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies das Frauenpolitische Forum vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.
(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Frauenpolitischen Forums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025
Im RIS seit
01.04.2025
Die Geschäftsführung des Frauenpolitischen Forums obliegt der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025
Im RIS seit
01.04.2025
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