20000464•Wochenend- und Feiertagsruheverordnung
20000464Wochenend- und FeiertagsruheverordnungOrdinance01.01.1986
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}Verordnung des Landeshauptmannes über weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
StF: LGBl.Nr. 71/1985
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils genannten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonntagsruheverordnung, LGBl.Nr. 8/1956, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1961 und LGBl.Nr. 41/1963, außer Kraft.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe:
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in Verkaufsstellen, deren Warensortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u.dgl. beschränkt ist. Die Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf die Zeiten von 10 Uhr bis 18 Uhr.
Die Tätigkeiten der Kastanienbrater, beschränkt auf ein Zeitausmaß von höchstens 8 Stunden pro Tag.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/1996, 91/1997