20000480•Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein
20000480Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und BildsteinOrdinance28.06.1990
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein
StF: LGBl.Nr. 17/1990
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Alberschwende und Bildstein ist als Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in das Naturschutzbuch einzutragen.
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und in den Gemeindeämtern Alberschwende und Bildstein während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke:
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1. Juni 1989, Zl. IVe-142/7, ersichtlich gemacht.*)
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchführen.
(2) Nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters kann die Behörde nach Ablauf einer Frist von vier Wochen Pflegemaßnahmen durchführen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter bleibt es innerhalb dieser Frist unbenommen, die erforderlichen Pflegemaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen.
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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