20000482•Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz
20000482Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in InnerbrazOrdinance20.06.1991
Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz
StF: LGBl.Nr. 30/1991
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1989, wird verordnet:
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Innerbraz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2.5.1991, Zl. IVe-142/32*), ausgewiesenen Grundflächen im Ortsteil Böden in Innerbraz sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu erhalten. Sie sind als "Bödener Magerwiesen" in das Naturschutzbuch einzutragen.
(2) Die geschützten Magerwiesen umfassen die Gpn. Nr. 338/1 (teilweise), 339, 340/1, 362, 363 (teilweise), 366/1, 366/2, 367/1, 368 (teilweise), 370/1, 371/1 (teilweise), 372/1 (teilweise), 385, 391 (teilweise), 392 (teilweise), 394/1 (teilweise), 394/2, 397 (teilweise), 398 (teilweise) und 399 (teilweise) der KG. Innerbraz.
(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die im Abs. 1 genannten Grundflächen sind in herkömmlicher Weise zu pflegen und als Magerwiesen zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich ab 10. Juli gemäht werden.
(1) Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche Interessen, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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