20000484•Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser
20000484Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in ZwischenwasserOrdinance24.03.2000
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser
StF: LGBl.Nr. 12/2000
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ nach dieser Verordnung geschützt.
Beachte
** Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Zum Schutzgebiet gehören die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19. März 2010, Zl. IVe-131.31**, ausgewiesenen Flächen. Die geschützten Flächen umfassen ganz oder teilweise die in der Anlage angeführten Grundstücke.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Amatlina – Vita“ ist es,
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
.326, .327, .353, 864/3, 865/2, 868/2, 869/1 (teilweise), 869/2, 870/1, 870/2, 871, 872/1, 874, 875, 876, 877/1, 878, 879, 880, 881/1, 881/2, 881/3, 882, 883, 884/1, 884/2, 884/3, 885, 886, 887, 888, 889, 890/1, 890/2, 890/3, 891, 892, 893, 894, 895, 896/1, 896/2, 897, 898, 899/1, 899/2, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1, 923/2, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143 (teilweise), 1144 (teilweise), 1166/3, 1166/4, 1170/1, 1170/2, 1216/2, 1219/1, 1219/2, 1219/3, 1219/4, 1220/3, 1221/3, 1222/1, 1222/2, 1223/1, 1223/2, 1223/5, 1225/2, 1226/3, 1227/1, 1228, 1229/1, 1229/2, 1230, 1231/1, 1231/2, 1232, 1233/1, 1234, 1235, 1236, 1237/1, 1238/1, 1238/4, 1241/5, 1241/6, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010
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