20000488•Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Auer Ried" in Au
20000488Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Auer Ried" in AuOrdinance01.04.1993
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Auer Ried" in Au
StF: LGBl.Nr. 14/1993
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2015
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Au ist als Naturschutzgebiet "Auer Ried" in das Naturschutzbuch einzutragen.
Im RIS seit
17.12.2015
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Au während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.11.1991, Zl. IVe- 142/30,*) ersichtlich gemacht.
Im RIS seit
17.12.2015
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Auer Ried" ist es,
Im RIS seit
17.12.2015
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden. Im übrigen ist die landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt.
(4) Die Ausübung der Jagd ist erlaubt. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
Im RIS seit
30.12.2015
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist, oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Im RIS seit
18.12.2015
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