Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Schurreloch in Hittisau
StF: LGBl.Nr. 19/1978
Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet Schurreloch in Hittisau wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Hittisau zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
§ 3
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
§ 4
(1) Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß bleibt von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.