Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems
StF: LGBl.Nr. 36/1980
Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet Klien in Hohenems wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Markgemeindeamt Hohenems zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
§ 3
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
§ 4
(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.