20000505•Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen
20000505Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in ThüringenOrdinance24.04.1992
Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen
StF: LGBl.Nr. 12/1992
Auf Grund der §§ 4, 5, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Der in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 6.4.1992, Zl. IVe-142/15*), ausgewiesene Landschaftsteil "Montiola" in der Gemeinde Thüringen ist nach dieser Verordnung geschützt.
(2) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Flächen sind als "Geschützte Streue- und Magerwiesen in Thüringen-Montiola" in das Naturschutzbuch einzutragen.
(1) Im geschützten Landschaftsteil dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Waldflächen dürfen nicht in Form von Kahlhieben, kleinflächige Baumgruppen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Mit Ausnahme der Gp. 1/2 sind die bestockten Flächen der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.
(3) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der zulässigen Benützung und Instandsetzung von Anlagen notwendigerweise verbunden sind.
(1) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Streuewiesen und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
(2) Wird eine Streue- oder Magerwiese, die schon im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
(1) Von den Verboten der §§ 2 und 3 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Für die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauwerke im Sinne des § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes ist, sofern nicht Streue- oder Magerwiesen betroffen sind, die Ausnahmebewilligung abweichend vom Abs. 1 zu erteilen, wenn das Bauwerk so situiert und gestaltet ist, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden werden. Gleiches gilt für andere Bauwerke, soweit diese nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sind.
Magerwiesen:
Grundstücksnummern:
98*, 104, 108, 109, 110*, 120*, 121/1, 124/1*, 126/1*, 129*, 135*, 136*, 137*, 144/1*, 147*, 152*, 154*, 157*, 159/1*, 160/1*, 161/1*, 163/1*, 164, 188*, 190, 191*, 198*, 199, 202/1*, 207*, 210, 211, 212, 230/1, 231/1*, 235*, 237*, 238*, 241/1*, 242*, 251, 254*, 262/1, 321*, 322*, 323/4, 324*, 325*, 328*, 329*, 349/1, 349/2, 351/1*, 352*, 353/1*, 354/1*, 1485*, 1486, 1501, 1503*, 1506*, 1507*;
Streuewiesen:
Grundstücksnummern:
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 71*, 105, 106, 107, 111, 112, 193*, 195*, 196, 197, 202/1*, 205, 206, 225/1*, 238*, 240*, 241/1, 242, 1485*, 1487, 1488, 1490, 1491, 1494, 1495, 1496, 1497, 1498, 1509*, 1520, 1528, 1529, 1530, 1531, 1532, 1537.
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