20000513•Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände
20000513Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der GottesackerwändeOrdinance08.04.1964
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände
StF: LGBl.Nr. 11/1964
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
Beachte
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Schoppernau, Mittelberg, Egg und Bezau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Der Schutzbereich umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 26.03.2009, Zl IVe- 132.122)**) ausgewiesene Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände innerhalb der Grenzen Hochifen – Fellinger Köpfle – Hehlekopf – Gerachsattel – Hochgerach – Diedamskopf – Kreuzmandl – Gründhorn – Schwarzwasserhütte – Alpe Melköde – Schwarzwasser Gletschermühlen – Ifenalpe – Schwarzwasser-Naturbrücke – Platten-Alpe – Außerschwende – Außerwaldalpe – Staatsgrenze gegen Bayern bis zum Hochifen.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinden Bezau, Egg und Mittelberg (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
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