Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau | Omnilex
20000517•Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau
20000517Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in BezauOrdinance23.11.1984
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau
StF: LGBl.Nr. 47/1984
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, wird verordnet:
§ 1
Die Uferbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau, die außerhalb eines an die Uferoberkannten anschließenden 4 m breiten Geländestreifens liegen, werden in folgenden Abschnitten von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen:
§ 2
Die im § 1 genannten Uferbereiche sind in Plänen dargestellt, welche beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Bezau zur allgemeinen Einsicht aufliegen.