*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Duxbaches in Nenzing
StF: LGBl.Nr. 43/1997
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Nenzing wird der Uferschutzbereich des Duxbaches auf folgenden Grundstücken von 10 auf 5 m eingeschränkt:
Die betroffene Gewässerstrecke ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 16. April 1997, Zl. IVe-210/9*), dargestellt.