Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach | Omnilex
20000523•Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach
20000523Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in KennelbachOrdinance29.01.2003
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach
StF: LGBl.Nr. 8/2003
Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales "Schindlerkanal" links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt:
Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach.
§ 2
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe - 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.