20000528•Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
20000528Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-LuftreinhaltegesetzOrdinance01.01.1995
Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
StF: LGBl.Nr. 83/1994
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
28,89 Euro
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen
31,79 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen
85,09 Euro
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen
47,68 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen
102,11 Euro
31,79 Euro
47,68 Euro
76,58 Euro
ohne Messung der Staubemissionen
130,19 Euro
mit Messung der Staubemissionen
519,03 Euro
ohne Messung der Staubemissionen
42,56 Euro
mit Messung der Staubemissionen
527,60 Euro
7,31 Euro
7,31 Euro
(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
Im RIS seit
28.06.2024
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.
(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2022
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
Im RIS seit
28.06.2024
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