20000543•Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz
20000543Land- und ForstwirtschaftsförderungsgesetzLaw01.10.2004
Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft
StF: LGBl.Nr. 44/2004
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Förderziele
§ 4 Fördergrundsätze
§ 5 Arten der Förderung
§ 6 Fördermaßnahmen
§ 7 Förderrichtlinien
§ 8 Mitwirkung der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer
§ 9 Land- und Forstwirtschaftsbericht
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 Abgabenfreiheit
§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 13 Übergangsbestimmung
§ 14 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Die Landwirtschaft soll auch von den Gemeinden als Träger von Privatrechten gefördert werden. Die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 sind dabei zu beachten. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Förderungen der Land- und Forstwirtschaft nach anderen Landesgesetzen bleiben unberührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Land- und Forstwirtschaft
(2) Die landwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst insbesondere die Bodenbewirtschaftung
(3) Die forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von Holz und sonstigen Erzeugnissen aus den Wäldern.
(4) Alpen im Sinne dieses Gesetzes sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen, bei denen infolge der Höhenlage und der dadurch bedingten klimatischen und topographischen Verhältnisse der sommerliche Weidegang die zweckmäßige Art der landwirtschaftlichen Nutzung ist.
(5) Die in Abs. 1 bis Abs. 3 umschriebenen Tätigkeiten gelten nicht als Land- oder Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen, es sei denn, dass sie von einem land- oder forstwirtschaftlichen Förderprogramm nach dem Recht der Europäischen Union oder des Bundes erfasst sind.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft so zu fördern, dass sie unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Dabei ist auf die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) und die einschlägigen Vorschriften des Bundes Bedacht zu nehmen.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
(3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
(1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist unter Beachtung der Abs. 2 bis 8 anzustreben, dass die im § 3 genannten Ziele erreicht werden.
(2) Förderungen müssen möglichst nachhaltig sein; die mit der Förderung erzielten Wirkungen sollen langfristigen Bestand haben.
(3) Auf standortgerechte und umweltverträgliche Bewirtschaftungsweisen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Synergieeffekte sind auszunutzen; Vorhaben, an denen mehrere Betriebe beteiligt sind, können besonders gefördert werden.
(5) Auf strukturelle Unterschiede innerhalb der Land- und Forstwirtschaft ist Bedacht zu nehmen; insbesondere können besondere Erschwernisse in Berggebieten und sonstigen Gebieten ausgeglichen werden.
(6) Der mit der Förderung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.
(7) Die Leistungsfähigkeit der Person, der eine Förderung gewährt werden soll, und Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden, sind zu berücksichtigen
(8) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Insbesondere dürfen Förderungen für bewilligungspflichtige Maßnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung gewährt werden.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.
Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 Förderrichtlinien zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn Richtlinien zur Durchführung einzelner Fördermaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn vom Bund erlassene Richtlinien zur Anwendung gelangen.
(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.
(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg können zur Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen, insbesondere zur Entgegennahme von Ansuchen und zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben, herangezogen werden.
(2) Die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 sind zwischen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer mit Vertrag näher zu regeln.
(1) Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft in den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.
(2) Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu erstrecken hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten der Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, und welche für die Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus anderen Vollzugsbereichen des Landes und deren weitere automationsunterstützte Verarbeitung durch die Landesregierung ist zulässig, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere zur Gewährung von Förderungen, zur Erstellung von Förderrichtlinien und zur Evaluierung (§ 9 Abs. 2) darstellen.
(3) Soweit land- und forstwirtschaftliche Förderdaten des Bundes, wie einzelbetriebliche Tier- und Flächendaten, eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des Abs. 2 darstellen, kann die Landesregierung auch diese automationsunterstützt verarbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.
(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
Die aufgrund des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, erlassenen Förderrichtlinien bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Sie sind nach § 7 Abs. 4 kundzumachen.
Art. LI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 20/1977, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 31/2015 und Nr. 2/2017, tritt am 1. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens (Abs. 1) anhängige Verfahren nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz hat die Landesregierung formlos einzustellen, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Mit dem Außerkrafttreten (Abs. 1) erlöschen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gemäß § 6 und Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte gemäß § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes und Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 2 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes sind gegenstandslos.
(4) Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht die jeweiligen Umstände gemäß Abs. 3 mitzuteilen. Aufgrund einer solchen Mitteilung hat das Grundbuchsgericht grundbücherliche Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 und § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes von Amts wegen zu löschen.
(5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
Im RIS seit
16.05.2025
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