20000560•Sägeräteverordnung
20000560SägeräteverordnungOrdinance14.04.2010
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"70 Landwirtschaft"
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}Verordnung der Landesregierung über das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Saatgut
StF: LGBl.Nr. 14/2010 (RL 2010/21/EU vom 12. März 2010, ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27–30 [CELEX-Nr. 32010L0021])
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 lit. a und 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen und staubabdriftmindernder Technik zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes.
Eine staubabdriftmindernde Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
(1) Die Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen ist so vorzunehmen, dass
(2) Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten.