20000564•Landesforstgesetz
20000564LandesforstgesetzLaw20.03.2007
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"71 Forstwesen"
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}Gesetz über einige forstpolizeiliche Maßnahmen und über die Waldaufseher
StF: LGBl.Nr. 13/2007
Sonstige Textteile
§ 1 Anzeigepflichtige Fällungen
§ 2 Fällungsanzeige
§ 3 Erledigung und Berechtigung zur Ausführung
§ 4 Auswahl und Auszeige in Forstbetrieben
§ 5 Behandlung und Nutzung von Windschutzanlagen
§ 6 Auflassung von Windschutzanlagen
§ 7 Bewilligungspflicht
§ 8 Bewilligungsantrag
§ 9 Erteilung der Bewilligung
§ 10 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 11 Rechtsansprüche
§ 12 Mindestausmaß
§ 13 Teilungsbewilligungen
§ 14 Bewilligungsantrag
§ 15 Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes
§ 16 Aufgaben der vom Waldbrand betroffenen Gemeinde
§ 17 Einsatz von Feuerwehrkräften
§ 18 Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 19 Einsatz von Forstpersonal und Arbeitsgeräten
§ 20 Anforderung von Dienst- und Sachleistungen
§ 21 Durchführung der Waldbrandbekämpfung
§ 22 Besondere behördliche Befugnisse bei der Waldbrandbekämpfung
§ 23 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 25 Lagerung von Gegenständen
§ 26 Durchführung der Räumung
§ 27 Waldregionen
§ 28 Waldaufseher
§ 29 Voraussetzungen für die Verwendung als Waldaufseher
§ 30 Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 31 Aufgaben
§ 32 Befugnisse
§ 33 Bestellung von Forstschutzorganen
§ 34 Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 35 Behörde
§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 37 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 37a Walddatenbank, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 38 Strafen
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 42 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,
(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen
(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Person zur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeige ist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen. Sie ist in der Walddatenbank (§ 37a) aufzunehmen.
(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche, die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2021
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.08.2021
(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.
(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
(3) Die Freigabe der angezeigten Fällung erfolgt durch
(4) Die angezeigte Fällung in Objektschutz- oder Bannwäldern ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.
(5) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Fällungsanzeige nach den Abs. 3 oder 4 zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist schriftlich verlängern, wenn sie aufgrund der Witterungsverhältnisse gehindert ist, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.
(6) Fällungen, die einer Freigabe bedürfen (Abs. 1), dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine Freigabe nach Abs. 3 erfolgt ist oder die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 5 nicht entschieden hat.
(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan (§ 104 Forstgesetz 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.
(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als 1.000 Hektar gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.
(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht nicht.
(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.
(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.
(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muss nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.
(1) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 1 bis 6 Forstgesetz 1975) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.
(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.
(1) Grundflächen, die weniger als 15 Meter von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muss.
(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände, sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.
(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 Meter von der Grundfläche entfernt sind, die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke), ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie ein Lageplan, dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.
(3) Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Die Neubewaldung darf nur bewilligt werden, wenn
(2) Wenn es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung
(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.
(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.
Auf die Einhaltung der §§ 9 und 10 stehen den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Rechtsansprüche zu.
Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens
(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, dass ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn
(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist
(1) Zur Antragstellung sind berechtigt:
(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.
*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich mit einem Notruf Hilfe in die Wege zu leiten oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft, den Waldaufseher sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.
(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister.
(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.
(2) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 3) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 21) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(3) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2010, 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache, mitzuwirken.
(1) Soweit es zur Durchführung der forstlichen Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, notwendig ist, können die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Die abgestellten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Leistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten. Die Inhaber von Forstbetrieben sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(3) Hinsichtlich der Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 und des Endes der Leistungspflicht gelten die §§ 23 und 24 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Anforderung bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt, es sei denn, es ist erforderlich darüber hinauszugehen. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.
(3) Im Übrigen erfolgt die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen in sinngemäßer Anwendung folgender Bestimmungen des Katastrophenhilfegesetzes:
§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –
§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) zu erbringen sind –
§ 20 – Arbeitsgeräte –
§ 23 – Anforderung, mit der Maßgabe, dass diese bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann –
§ 24 – Ende der Leistungspflicht –
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muss einheitlich sein, auch für den Fall, dass für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen als Hilfsorganen der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde zu (Einsatzleiter):
(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen, insbesondere auch der Forstorgane.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, mit Verordnung anordnen, dass
(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.
(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar
(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Für die Kundmachung von Verordnungen und die Erlassung von Bescheiden gilt der § 31 Abs. 1 und 2 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es um den Einsatz von Forstpersonal und von Arbeitsgeräten (§ 19), von Dienst- und Sachleistungen (§ 20) sowie die Sperre von Grundstücken und Gebäuden (§ 22 Abs. 1) geht, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.
(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durch Verstoß gegen § 25 verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstand bereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.
(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.
(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächen oder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.
(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens in den gemäß § 27 festgelegten Waldregionen hat die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbedienstete als Waldaufsichtsorgane zuzuweisen oder sonst zur Verfügung zu stellen. Sie führen die Bezeichnung „Waldaufseher“ und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in solcher Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 31) gewährleistet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.
(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.
(1) Dem Waldaufseher sind vom Dienstgeber ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist das Einsatzgebiet ersichtlich zu machen.
(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichen Aufgaben mitzuwirken. Dies umfasst die Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung der Wälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichen Förderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu die forstliche einschließlich der waldökologischen Beratung, insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.
(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.
(3) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Der Waldaufseher ist innerhalb des ihm zugewiesenen Einsatzgebietes berechtigt,
(2) Eine nach Abs. 1 lit. d festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums hat die Behörde über Antrag des Waldeigentümers Forstschutzorgane zu bestellen.
(2) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, welche den Voraussetzungen nach Abs. 2 entgegenstehen.
(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.
(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 33 Abs. 3), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die in den §§ 26 und 31 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 38 Abs. 1 lit. f und j im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
(1) Die Landesregierung hat für Zwecke nach Abs. 2 bis 6 eine Walddatenbank einzurichten.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 oder zur Bestimmung zu kontrollierender Marktteilnehmer im Sinne des Holzhandelsüberwachungsgesetzes erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen, Einschlagsdaten sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.
(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (Beratung von Waldeigentümern und Mitwirkung an der forstlichen Förderung) erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten gemäß § 10 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer forstwirtschaftlichen Förderung stehen, zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vollziehung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes erforderlich ist.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung sind ermächtigt, Daten nach den Abs. 2 bis 4 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/676 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.
(6) Auf Verlangen sind Daten nach Abs. 2 bis 4 an Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden sowie die Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu übermitteln, soweit die Daten Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Forstgesetz 1975, dem Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, dem Holzhandelsüberwachungsgesetz oder dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind.
(7) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.08.2021
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. b, e, g bis j und l bis n sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c, d, f und k sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(5) Forstprodukte, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und d herrühren, oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. j, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Neubewaldungen, die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestanden haben, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.
(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 1980 eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 29.
(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 19 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 6 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Änderungen, die sich aus dem Gesetz über die Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 10/2007, ergeben, treten am 1. April 2007 in Kraft. Verordnungen dazu können vom 16. Februar 2007 an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. April 2007 in Kraft.
(2) Art. LXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Art. XVII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Art. LIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
25.01.2022
Das Gesetz über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 58/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl.Nr. 13/2007: Neukundmachung
Im RIS seit
12.09.2024