20000568•Jagdverordnung
20000568JagdverordnungOrdinance01.08.1995
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"72 Jagd und Fischerei"
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}Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen
StF: LGBl.Nr. 24/1995
Sonstige Textteile
§ 1 Wild
§ 2 Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete
§ 3 Unterlagen für die Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete
Abschnitt: Jagdnutzung
Unterabschnitt: Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
§ 4 Freihändige Vergabe
§ 5 Öffentliche Ausschreibung
§ 6 Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung der Jagd
§ 7 Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
§ 8
Abschnitt: Vorschriften über das Jagen
Unterabschnitt: Jagdpflichtversicherung
§ 9
§ 10 Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 12 Prüfungsstoff
§ 13 Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 15 Niederschrift
§ 16 Prüfungsgebühr
§ 17 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 18 Ersatz der Jagdprüfung
§ 19 Gebote bei der Ausübung der Jagd
§ 20 Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 21 Abschuss im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild
§ 21a Ausnahmen
§ 22 Kirrung und Wildlenkung
§ 23 Örtliche Beschränkungen
§ 23a Sachliche Beschränkungen
§ 24
Abschnitt: Jagdwirtschaft
Unterabschnitt: Wildbehandlungen für das Rotwild
§ 25 Einteilung
§ 26 Ganzjährige Schonung
§ 27 Schuss- und Schonzeit
§ 27a Ausnahmen
§ 28 Rotwildräume
§ 29 Wildregionen
§ 30 Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen
§ 31 Abschussplan
§ 32 Abschusskontrolle
§ 33 Standort der Futterplätze
§ 34 Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
§ 35 Fütterung des Rotwildes
§ 36 Fütterung des Rehwildes
§ 37 Errichtung von Vergleichsflächen
§ 37a Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen
§ 37b
Abschnitt: Jagdschutzdienst
Unterabschnitt: Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38 Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 39 Ausbildungsjahre
§ 40 Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 41 Zulassung zur Prüfung
§ 42 Prüfungsstoff
§ 43 Durchführung der Prüfung
§ 44 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 45 Niederschrift
§ 46 Prüfungsgebühr
§ 47 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 48 Ersatz der Jagdschutzprüfung
§ 49
§ 50 Übergangsbestimmungen
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 4, 25 Abs. 5 und 6, 27 Abs. 2, 33 Abs. 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 42 Abs. 5, 43 Abs. 4, 49 Abs. 2, 52 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
Als Wild (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes) gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 75/2017, 82/2019, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:
Im RIS seit
15.12.2015
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:
Im RIS seit
15.12.2015
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Vom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des § 17 des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (§ 17 des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
(2) Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
(3) Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
(4) Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.
Im RIS seit
15.12.2015
Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage 1 dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.
Im RIS seit
15.12.2015
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 726.728 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Im RIS seit
15.12.2015
Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, sowie die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
(3) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung der Vorarlberger Jägerschaft über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
Im RIS seit
15.12.2015
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
(2) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (§ 25 Abs. 1 Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
(1) Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
Es ist verboten,
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 89/2016, 75/2017, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
(1) In Wildwintergattern ist während der Wintergatterung nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Die Behörde kann unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, für höchstens drei Jahre zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahme darf darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 82/2019, 30/2022, 29/2024, 42/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.
(2) In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Abs. 1) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
Im RIS seit
15.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 24*)
(1) Für die Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden.
(2) Der Beginn und das Ende der Wildruhe bzw. der Sperrzeit sind auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß § 33 Abs. 4 des Jagdgesetzes bestehen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
(3) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes gut erkennbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die einzelnen Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) sind im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) farblich dargestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 42/2025
Im RIS seit
04.09.2025
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
(2) Es ist überdies im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. b genannten Arten verboten
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. c genannten Arten verboten
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (§ 40 des Jagdgesetzes) unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden:
16.08. – 15.11.
Hirsche der Klasse III
16.08. – 30.11.
Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße
1.06. – 31.12.
führende Tiere und Kälber
1.07. – 31.12.
mehrjährige Rehböcke
1.06. – 15.10.
Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen
1.05. – 31.12.
führende Rehgeißen und Kitze
16.08. – 31.12.
Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze
1.08. – 31.12.
Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze
1.08. – 15.12.
16.08. – 30.09.
Feld- und Schneehasen
1.10. – 15.01.
Jungfüchse
1.05. – 28.02.
Füchse
1.07. – 28.02.
Jungdachse
1.05. – 31.01.
Dachse
1.07. – 31.01.
Haus- oder Steinmarder
1.09. – 28.02.
Schwarzwild, Bisamratten, Marderhunde und Waschbären
1.04. – 31.03.
1.10. – 31.12.
Fasane
21.09. – 31.01.
Ringeltauben
1.09. – 31.01.
Türkentauben
21.10. – 31.01.
Waldschnepfen
11.09. – 31.01.
Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten
1.09. – 31.01.
Blässhühner
21.09. – 31.01.
Lachmöwen
1.09. – 31.12.
Höckerschwäne
1.09. – 30.09.
(2) Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.
(3) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schusszeiten:
16.06. – 15.01.
16.05. – 15.01.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 55/2008, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 zulassen. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. a Jagdgesetz vorliegen.
(3) Hinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. b Jagdgesetz vorliegen.
(4) Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 mittels Ausnahmen gemäß Abs. 1 verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
(5) Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre zugelassen werden.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 75/2017, 82/2019, 30/2022, 29/2024, 42/2025
Im RIS seit
04.09.2025
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:
Im RIS seit
10.04.2024
(1) Die in § 28 festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt:
Wildregion 1.1 (Großes Walsertal)
Wildregion 1.2 (Frödischtal–Laternsertal–Dünserberg)
Wildregion 1.3a (Ebnitertal)
Wildregion 1.3b (Mellental)
Wildregion 1.4 (Hintere Bregenzerach)
Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach)
Wildregion 1.5b (Bezau-Schönenbach)
Wildregion 1.6 (Kleinwalsertal)
Wildregion 1.7 (Warth)
Wildregion 1.8 (Leiblachtal–Vordere Bregenzerach)
Wildregion 2.1 (Bartholomäberg–Silbertal)
Wildregion 2.2 (Klostertal)
Wildregion 2.3 (Lech)
Wildregion 3.1 (Garneratal–Vermunt–Valschavieltal)
Wildregion 3.2 (Gargellental–Vermieltal–Netza)
Wildregion 3.3 (Rellstal–Gauertal–Gampadelstal)
Wildregion 4.1 (Brandnertal)
Wildregion 4.2 (Gamperdonatal)
Wildregion 4.3 (Saminatal)
(2) Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt:
Wildregion 5.1 (Bregenz)
Wildregion 5.2 (Dornbirn)
Wildregion 5.3 (Feldkirch)
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2005
Im RIS seit
15.12.2015
Beachte
**) Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 42/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Beachte
**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werden.
(1) Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
Kälber
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Schmaltiere und Schmalspießer
Einjährige
Tiere
Zweijährige und Ältere
Hirsche der Jugendklasse (III)
Ein- bis Vierjährige
Hirsche der Mittelklasse (II)
Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.
Hirsche der Ernteklasse (I)
Zehnjährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Schmalgeißen und Bockjährlinge
Einjährige
Geißen und Mehrjährige Böcke
Zweijährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Geißjährlinge
einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III)
Ein- bis Dreijährige
Geißen der Mittelklasse (II)
Vier- bis Elfjährige
Geißen der Ernteklasse (I)
Zwölfjährige und Ältere
Bockjährlinge
einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III)
Ein- bis Dreijährige
Böcke der Mittelklasse (II)
Vier- bis Siebenjährige
Böcke der Ernteklasse (I)
Achtjährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Geißjährlinge
einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III)
Ein- bis Vierjährige
Geißen der Mittelklasse (II)
Fünf- bis Zehnjährige
Geißen der Ernteklasse (I)
Elfjährige und Ältere
Bockjährlinge
einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III)
Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.
Böcke der Mittelklasse (II)
Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige.
Böcke der Ernteklasse (I)
Elfjährige und Ältere
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Für die Abschussliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschussmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Vorarlberger Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Beweisstücke sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Die bei der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019, 30/2022
Im RIS seit
03.05.2022
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, dass das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
10.04.2024
(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Die Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
(2) Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
(3) Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z.B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
(4) Die Fütterung des Rotwildes ist überwiegend mit Heu zu betreiben. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte sowie der Ernährungsphysiologie des Wildes während der Winterzeit angepasste Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen. Kraftfuttermittel dürfen nur zum Zweck der Lenkung und Bindung des Rotwildes verwendet werden und müssen über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(5) Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Die Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
(2) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(3) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
Im RIS seit
15.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Zur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen.
(2) Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, dass das Eindringen von Schalenwild verhindert wird. Für Kleinsäuger muss die Einzäunung durchlässig sein. Die ungezäunte Vergleichsfläche ist zu markieren, muss in einem Abstand von zehn bis maximal 40 m der eingezäunten Vergleichsfläche liegen und muss im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbar und gleich groß sein.
(3) Fallen Vergleichsflächen im Laufe des Beobachtungszeitraumes (Abs. 1) aus, dürfen diese nicht neu angelegt und nicht mehr für die Bewertung nach § 37a Abs. 3 herangezogen werden.
(4) Die Vergleichsflächen nach Abs. 1 und 2 sind vom Jagdverfügungsberechtigten und Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers unter Verwendung eines Rasters für jede Wildregion auszuwählen. Dabei ist die Rastergröße so festzulegen, dass ausgehend von den Rasterschnittpunkten eine ausreichende Anzahl an Vergleichsflächen ausgewählt werden kann. Die Auswahl der Flächen hat ausgehend vom jeweiligen Rasterschnittpunkt nach einem objektiven, systematischen Suchverfahren zu erfolgen. Je Rasterschnittpunkt dürfen nur jeweils eine gezäunte und eine ungezäunte Vergleichsfläche festgelegt werden, wobei nur Flächen zu berücksichtigen sind, die verjüngungsnotwendig und verjüngungsfähig sind.
(5) Auf die Einzäunung der Vergleichsflächen kann verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort durch Rotwildmassierung keine Naturverjüngung erwartet werden kann. Diese Vergleichsflächen sind als Schaden (§ 37a Abs. 4 lit. a) zu werten. Weiters kann auf die Einzäunung der Vergleichsflächen verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort die Naturverjüngung offensichtlich nicht gefährdet ist. Diese Vergleichsflächen sind weder als Schaden noch als Nutzen (§ 37a Abs. 4 lit. c) zu werten. In beiden Fällen ist im Vorfeld die Zustimmung des Waldaufsehers einzuholen.
(6) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, sind während der Weidesaison Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von Weidevieh auf die Vergleichsflächen verlässlich verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.
(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:
Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:
Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022, 29/2024
Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von § 46 Abs. 1 des Jagdgesetzes erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022
Im RIS seit
10.04.2024
(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
(3) Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdgebiet mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
(4) In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Die Ausbildungsjahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Ausbildungsjahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Ausbildungsjahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschussplan festgelegt sind.
(3) Dem Ausbildungsjäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Ausbildungsjäger muss die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Ausbildungsjäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Ausbildungsjägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Ausbildungsjahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Ausbildungsjägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Ausbildungszeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Ausbildungsjahre bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Ausbildungsjahre bzw. der überwiegende Teil der Ausbildungsjahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, das Zeugnis über die abgeleisteten Ausbildungsjahre und das Tagebuch über die Ausbildungsjahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zurVerfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden.
Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekannt zu geben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
Im RIS seit
15.12.2015
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Im RIS seit
15.12.2015
Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 64,90 Euro zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von Gästejagdkarten:
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 55/2008, 75/2017
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des § 18 lit. a als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1991 und Nr. 48/1991, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 30/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(4) Die §§ 25 Abs. 2 und 30 in der Fassung LGBl.Nr. 42/2025 treten am 1. April 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 42/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
15.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Im RIS seit
15.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2007, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025
Im RIS seit
04.09.2025