Verordnung der Landesregierung über die Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie über den Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte
StF: LGBl.Nr. 50/1976
Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1 § 1*)Höchstzahl der Hochseepatente
Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 15 Hochseepatente und nach diesem Zeitpunkt höchstens 12 Hochseepatente ausgestellt werden. Werden nach dem 31. Dezember 2017 Alterspatente ausgestellt, so reduziert sich die Höchstzahl der Hochseepatente je angefangenen fünf Alterspatenten um ein Hochseepatent.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
§ 2 § 2Inhalt und Form der Patente
(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 3 § 3Inhalt und Form der Gehilfenkarte
Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.
§ 4 § 4*)Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 113/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
Anl. 1 Anlage 1
Muster eines Hochsee- und Haldenpatents
Anl. 2 Anlage 2
Muster eines Haldenpatents
Anl. 3 Anlage 3
Muster einer Gehilfenkarte