Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder
StF: LGBl.Nr. 7/1958
Auf Grund des § 46 des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Novellen BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, wird verordnet:
§ 1
*)
Im Lande Vorarlberg (Bekämpfungsgebiet) ist untersagt:
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1959
§ 2
*)
(1) Im Bekämpfungsgebiet wird das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder ausgedehnt.
(2) Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestände bisher frei von Tuberkulose waren oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurden, haben nachträglich festgestellte Reagenten innert einer vom Landeshauptmann im Einzelfall festzusetzenden Frist, die 30 Tage nicht übersteigen darf, abzuschaffen.
(3) In besonderen Härtefällen kann der Landeshauptmann je nach dem Grade der Verseuchung über Antrag des Tiereigentümers die Frist nach Abs. 2 verlängern.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1961
§ 3
§ 3
Die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder, LGBl.Nr. 3/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 2/1956, tritt außer Kraft.