20000588•Flurverfassungsgesetz
20000588FlurverfassungsgesetzLaw06.02.1979
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}Gesetz über die Regelung der Flurverfassung
StF: LGBl.Nr. 2/1979
Sonstige Textteile
I. HAUPTSTÜCK: Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Flurbereinigung
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 2 Zusammenlegungsgebiet
§ 3 Einleitung des Verfahrens
§ 4 Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
§ 5 Einstellung des Verfahrens
§ 6 Eigentumsbeschränkungen
§ 7 Parteien
§ 8 Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 9 Entscheidung über Streitigkeiten
§ 10 Feststellung des Besitzstandes
§ 11 Bewertung der Grundstücke
§ 12 Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
§ 13 Neubewertung
§ 14 Neuordnung
§ 15 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 16 Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Erhaltungsgemeinschaft
§ 16a Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand
§ 16b Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht
§ 16c Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitserklärung
§ 16d Umweltverträglichkeitsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
§ 16e Umweltverträglichkeitsprüfung, grenzüberschreitende Auswirkungen und Konsultationen
§ 16f Umweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung
§ 16g Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht
§ 17 Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 18 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§ 19 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 20 Bewertung der Abfindungsgrundstücke, Ausgleichung von Nachteilen
§ 21 Zusammenlegungsplan
§ 22 Vorläufige Übernahme
§ 22a Entschädigung, Schadensberechnung
§ 23 Rechtsbeziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen
§ 24 Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen
§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse
§ 26 Durchführung der Zusammenlegung
§ 27 Abschluss des Verfahrens
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Abschnittes
§ 30 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
II. HAUPTSTÜCK: Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
§ 31 Agrargemeinschaften
§ 32
§ 33
§ 34 Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
§ 35 Überwachung der Agrargemeinschaften, Entscheidung von Streitigkeiten, Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne
§ 36
§ 37 Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 45 Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken, Besitzstandsausweis
§ 46 Ansprüche der Parteien
§ 47 Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen
§ 48 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 49 Hauptteilungsplan
§ 50 Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluss des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Einstellung des Hauptteilungsverfahrens
§ 51 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne)
§ 52 Ausschuss der Parteien
§ 53 Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 54 Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung von Liegenschaften (Grundstücken) und beweglichem Vermögen, Besitzstandsausweis
§ 55 Feststellung und Liste der Parteien
§ 56 Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 57 Feststellung der Anteilsrechte
3 58 Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke
§ 59 Bewertung der Gegenleistungen
§ 60 Verzeichnis der Anteilsrechte
§ 61 Endgültiger Bescheid über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte
§ 62 Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände
§ 63 Forderungen
§ 64 Grunddienstbarkeiten und Reallasten
§ 65 Einzelteilungsplan
B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)
§ 66
§ 67 Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
§ 68 Teilung und Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welche in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen
§ 69 Ermittlungsverfahren
§ 70
§ 71 Regulierungsplan
§ 72 Haupturkunde
§ 73 Satzungen
§ 74 Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften
§ 75 Wirtschaftsplan für Alp- oder Weidegemeinschaften
§ 76 Allgemeine Bestimmungen für Wald- und Weidegemeinschaften
§ 77 Planliche Darstellung
§ 78 Abschluss des Regulierungsverfahrens
§ 79 Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien
§ 80 Abänderung von Wirtschaftsplänen und Satzungen
§ 81 Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte
III. HAUPTSTÜCK: Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
A. Im Allgemeinen
§ 82
B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
§ 83
C. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
§ 84
§ 85 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 86 Kundmachung von Verordnungen und Bescheiden
§ 87 Parteistellung
§ 88 Widerruf von Anträgen und Parteierklärungen, Bindung der Rechtsnachfolger
§ 89 Gegenüberstellung
§ 90 Berücksichtigung der Wünsche der Parteien
§ 91 Vermessung
§ 92 Übergangsverfügungen der Behörde
§ 93 Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens
§ 94 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
§ 95 Entscheidung der Behörde über die Zulässigkeit der Eintragung
§ 96
§ 97 Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
§ 98 Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
§ 99 Änderung der Gemeindegrenzen
§ 100 Kosten des Verfahrens
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106 Feststellung, Sicherung und Einbringung der Kosten
§ 107
§ 108
§ 108a Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission
IV. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen
§ 109 Übertretungen und Strafen
§ 110 Befreiung von Abgaben
§ 111 Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsbestimmungen
§ 113 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
LGBl.Nr. 2/1979: Neukundmachung
Im RIS seit
11.12.2015
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, dass die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in
(1) Das Verfahren ist nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der betroffenen Gemeinde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung sämtlicher einbezogener Grundstücke festzulegen.
(3) Im Zuge der Einleitung des Verfahrens hat die Behörde die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
Während des Verfahrens können von Amts wegen oder über Antrag einer Partei mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.
(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen an Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, dann ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung einer Zusammenlegung Grundstücke zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, Bäume und Sträucher zu stutzen oder Pflanzen zu beseitigen. Werden die Grundstücke militärisch genutzt, dann ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 1) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22), wenn eine solche nicht angeordnet wurde, vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (§ 21) zu dulden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit.a), sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung zu gründen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(4) Als Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind jedenfalls ein Ausschuss und ein Obmann vorzusehen. Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.
(5) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen zu enthalten über die Regelung der Verbindlichkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft und über die Liquidierung ihres Vermögens.
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.
(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
(1) Die einbezogenen Grundstücke sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege amtlicher Ermittlung unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu bewerten. Der amtlichen Bewertung können auch Ergebnisse durchgeführter allgemeiner Schätzungen zugrundegelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Behörde bestimmt. Sie sind nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bestellen und anzugeloben.
(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
(3) Bei der amtlichen Bewertung ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach jenem Ertragswert einzuschätzen, den das Grundstück nach seiner natürlichen oder durch bleibende Aufwendungen herbeigeführten Bodenbeschaffenheit, nach seiner Lage und dem zur Zeit der Schätzung vorhandenen Zustand bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren kann. Nachteile für die Bewirtschaftung eines Grundstückes, die sich aus einer geringen Größe, ungünstigen Form oder mangelnden oder unzureichenden Erschließung ergeben, haben bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben.
(4) Bei der Bewertung gemäß Abs. 3 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
(5) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, wie
(6) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 4 genannten Verhältnisse und Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen.
(7) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare und überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u.dgl. sowie für die im Abs. 4 lit. c genannten Gegenstände ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer kann sie binnen angemessener Frist entfernen.
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(9) Die Bewertung gemäß Abs. 5 und 6 kann ohne Anhörung der im Abs. 1 genannten Schätzmänner erfolgen.
(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfallenden Teilflächen, des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.
(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.
(4) Anstatt den Grundstückswert neu festzusetzen, kann die Behörde bestimmen, dass die Wertänderung in Geld auszugleichen ist, wenn andernfalls eine wesentliche Änderung der bereits festgelegten neuen Flureinteilung erforderlich wäre. Die Geldausgleichung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten, die hiefür von der begünstigten Partei Ersatz verlangen kann.
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat dabei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und insbesondere durch Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes und der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke gemäß Abs. 3 können ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Energieversorgung und der Landesverteidigung, nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u.dgl., durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Dabei ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsansprüche gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines Flächenunterschiedes aus der Neuvermessung nicht durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muss der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 abgetreten werden.
(1) Die Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 83 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; dieser hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch drei Jahre nach Erstellung des Entwurfs zu ergehen.
(2) Die Behörde kann, wenn es für die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Behörde anderer Personen bedienen kann. Diese Zustimmung ist zu versagen, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung oder untragbare Verteuerung einträte.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.
(5) Erhaltungsgemeinschaften gemäß Abs. 4 sind aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Personen durch Bescheid der Behörde zu bilden und besitzen Rechtspersönlichkeit.
(6) Jede Erhaltungsgemeinschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zu beschließen sind. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
(7) Die Satzungen sind der Behörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(8) Die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Auflösung den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2025
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 16c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16f) und seiner Ausführung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren.
(2) Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Parteien nach § 7 Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach § 16a Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 16b Abs. 5 den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
(3) Parteistellung im Verfahren haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4 sowie die Standortgemeinde.
(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 16d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 16d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 16d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4) Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 16b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 16f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 16b Abs. 5) sowie den nach § 16e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Im RIS seit
18.09.2025
(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach § 16f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen von den Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 zu tragen. Zu den Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen gehören auch die Kosten für die Grundaufbringung, die nicht gemäß § 15 Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, ist, sofern sie aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen einen Vorteil ziehen, von der Behörde mit Bescheid ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf den von der Behörde bestimmten Grundstücken.
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen ihrer Beschaffenheit oder Lage nach nicht geeignet sein, für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie wenigstens als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum der im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft, wenn nicht anderes vereinbart wird, für den bereitgestellten Grund jenen Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu leisten hätten.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten der Zusammenlegung zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(4) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben Parteistellung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Jede Partei hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß den §§ 12 und 13 festgesetzten Wert der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.
(4) Die Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Vom Abfindungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3, vermindert um den Wert der Grundfläche, die gemäß § 15 Abs. 2 für die Errichtung gemeinsamer Anlagen aufzubringen ist, darf der Wert der Grundabfindung bis zu 5 v.H. abweichen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Sie müssen in ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei möglichst entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundabtretungen und -zuteilungen gemäß Abs. 2 und 3 und gemäß § 15 Abs. 2 sowie der Werterhöhung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20 Abs. 1) hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der Abfindungsgrundstücke einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen von diesem Verhältnis bis einschließlich 20 v.H. sind zulässig, wenn sie aus agrartechnischen oder zusammenlegungstechnischen Gründen erforderlich sind und der Zusammenlegungserfolg ansonsten wesentlich beeinträchtigt wäre.
(7) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
(8) Ein Flächenüberschuss, der sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ergibt, ist im Sinne des Abs. 3 zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Der Ermittlung des Wertes der Abfindungsgrundstücke sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 12 und 13 zugrunde zu legen. Sofern sich bei einem Grundstück durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die für die Bewertung maßgeblichen Voraussetzungen ändern, ist der Wert der Abfindungsgrundstücke durch eine Nachbewertung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln.
(2) Sofern bei einem Abfingungsgrundstück die entsprechende Bewirtschaftung, die der Bewertung gemäß Abs. 1 und § 19 Abs. 6 zugrunde gelegt wurde, dadurch, dass die für das Grundstück vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch nicht vollendet sind, noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer dieses Abfindungsgrundstückes den Nachteil, der ihm hieraus erwächst, in Geld auszugleichen. Bei der Einschätzung dieses Nachteils ist von dem Mehraufwand oder Minderertrag auszugehen, welcher bei einer Bewirtschaftung entsteht, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Abfindungsberechnung hat gesondert für jeden Eigentümer (Betrieb) insbesondere zu enthalten,
(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn
(2) Vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat die Behörde die Abfindungsgrundstücke in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und über deren Verlangen vorzuzeigen sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.
(4) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, die diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt.
(5) Werden die von einer Partei übernommenen Abfindungsgrundstücke nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, welche er für diese Grundstücke gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Abfindungsgrundstücke betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung der Abfindungsgrundstücke, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. Dabei ist von einer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke auszugehen, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des neuen Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(6) Wenn keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, kann die Behörde die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 19 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr veräußern und belasten. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt.
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Abfingungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.dgl.) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen.
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, dass die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und dass als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(2) Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 16a bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 16 Abs. 1 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 16b Abs. 5 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2025
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet werden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(3) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetz beruhenden Genehmigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
(2) Zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen
(3) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind die zum Vermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
(4) Ferner finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung auf alle jene Agrargemeinschaften, die auf Antrag der Parteien von der Behörde gebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/1982, 44/2013
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Im RIS seit
11.12.2015
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind (§§ 31 und 84) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde im Grundbuch als solche zu bezeichnen.
(3) Sind die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist im Grundbuch noch ersichtlich zu machen,
(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.
(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn
(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, es sei denn, dass das Trennstück, auf das keine Anteilsrechte übertragen werden, als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf ihm nicht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht. Falls eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne sie durchgeführt werden.
(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
Im RIS seit
11.12.2015
(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Behörde erforderlich. Ausgenommen sind die Veräußerung, die Belastung oder – unbeschadet des § 33 Abs. 7 – die Abtrennung einer Fläche, die als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf der kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.
(3) Die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein-volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).
(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) andererseits, zwischen Gemeinden oder Ortschaften oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(6) Bei der Teilung (Abs. 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.
(8) Mit der Regulierung ist die Vornahme der für die Bewirtschaftung notwendigen Verbesserungen zu verbinden, sofern dieselben eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft muss den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muss eine solche Beschwerde von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen
(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Teilgenossen.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 3.
(3) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel, bei Waldgrundstücken mindestens zwei Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklären. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder (Anteilsberechtigten) berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).
(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt.
(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Behörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
(3) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und das Teilungsgebiet zu durchforschen.
(2) Die Behörde hat weiters festzustellen, ob eine am Verfahren beteiligte Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Diese Liegenschaften und das bewegliche Vermögen können auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
(3) Über Verlangen können im Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende benachbarte sowie ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke (Enklaven) in die Teilung einbezogen werden. Die Einbeziehung solcher Grundstücke kann auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen, sofern ihre Einbeziehung zur Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) und zu einer zweckmäßigen Abgrenzung des Gebietes erforderlich ist und den Eigentümern dadurch kein Schaden erwächst.
(4) Alle Liegenschaften und das bewegliche Vermögen, worauf sich die Teilung bezieht, sind in einem Besitzstandsausweis aufzunehmen.
(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes teilgenommen hat.
(3) Das Anteilsrecht nach Abs. 2 ist mit 20 v.H. des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes zu bestimmen. Hat das tatsächliche durchschnittliche Ausmaß der über eine Berechtigung nach Abs. 1 hinausgehenden Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen zehn Jahren mehr als 20 v. H. der gesamten Nutzungen betragen, so ist das Anteilsrecht nach Abs. 2 entsprechend dieser tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung festzulegen.
(4) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch eines Teilgenossen und dem Wert des ihm zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 5.
(1) Die Grundstücke sind gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 zu bewerten. Über das Ergebnis ist ein Bewertungsplan zu erlassen. Von den im § 11 Abs. 4 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen, z.B. Obstbäume und dergleichen, und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, welche nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen.
(2) Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung der Nutzung bestimmter Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach der Feststellung der Behörde, bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben, und es entfällt eine Ausgleichung.
(3) Ziffernmäßig bestimmte, auf den der Hauptteilung unterzogenen Grundstücken versicherte Forderungen sind auf die den einzelnen Teilgenossen zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Teilgenossen zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 59 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, dass der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist.
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiet sowie die sonstige anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im Übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 38.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 22 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme zu verfügen und die Vermarkung vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen und der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen der §§ 13 und 26 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele des Hauptteilungsverfahrens verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzustellen.
Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Nach der im § 86 angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfall ein Ausschuss der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuss an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuss an.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Einzelteilung sind die in § 44 angeordneten Feststellungen.
Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 45 Abs. 4.
(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Ergibt sich in der Folge, dass bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können lediglich begehren, dass ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 59 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Missernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen
(5) Zu den im Abs. 4 lit. a und b erwähnten, zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gut des Teilgenossen aus bewirtschaftet wurden.
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, die Bewertung anderer gemäß § 54 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z.B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Feststellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplan zusammenzufassen.
Die Forderungsrechte, welche die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
(1) Die Anteilsrechte (§ 57) und die Forderungsrechte (§ 59) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
(1) Nach Durchführung der nötigen Erhebungen (§ 41 Abs. 3) ist der endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls sich die Parteien nicht inzwischen auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
(2) Im Falle der Einzelteilung ist zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten. Die Fortdauer gemeinsamer Nutzungsrechte ist nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Für die gemäß § 11 Abs. 4 lit. a und f bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. d bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den in lit. c des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.
(3) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 und 2, wenn für die Gemeinschaft Satzungen (vorläufige Satzungen) bestehen, dem Obmanne, sonst einem von den Teilgenossen für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilgenossen ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muss der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muss die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf den der Teilung unterzogenen Grundstücken bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 56 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten
(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung geregelt werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.