20000617•Elektrizitätswirtschaftsgesetz
20000617ElektrizitätswirtschaftsgesetzLaw15.10.2003
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}Umsetzungshinweis
Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82–209 [CELEX-Nr. 32018L2001]
Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl.L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
StF: LGBl.Nr. 59/2003
Sonstige Textteile
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück: Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen
§ 5 Bewilligungspflicht
§ 6 Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
§ 7 Bewilligungsverfahren
§ 8 Vereinfachtes Verfahren
§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
§ 10 Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
§ 11 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 12 Beginn und Ende des Betriebes
§ 13 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
§ 14 Vorarbeiten
§ 15 Enteignung
§ 16 Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
§ 17 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 18 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 19 Rechtsansprüche
§ 19a Allgemeines
§ 19b Vollständigkeit des Antrages
§ 19c Zeitpläne
§ 19d Veröffentlichung
§ 19e Veröffentlichung von Informationen zu thermischen Erzeugungsanlagen
III. Hauptstück: Der Betrieb von Netzen
§ 20 Geregelter Netzzugang
§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 22 Verweigerung des Netzzuganges
§ 23 Allgemeine Bedingungen
§ 24 Lastprofile
§ 25 Kosten des Netzanschlusses
§ 26 Betriebsleiter
§ 27 Aufrechterhaltung der Leistungen
§ 28 Versorgung über Direktleitungen
§ 29 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 29a Netzentwicklungsplan
§ 30 Regelzone
§ 31 Aufgaben des Regelzonenführers
§ 31a Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 32 Recht zum Netzanschluss
§ 33 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 34 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
IV. Hauptstück: Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Netzen
§ 35 Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 36 Erfordernis der Konzession
§ 37 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 37a Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 38 Konzessionsantrag, Verfahren
§ 39 Erteilung der Konzession
§ 40 Pächter
§ 41 Geschäftsführer
V. Hauptstück: Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
§ 42 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 43 Ende der Konzession
§ 44 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VI. Hauptstück: Netzzugang und Netznutzung
§ 45 Kunden
§ 45a Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorger
§ 46 aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2019
§ 47 Netzbenutzer
§ 48 Erzeuger
§ 48a Kleinsterzeugungsanlagen
§ 48b Kriterien für den Wirkungsgrad von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
§ 48c Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
§ 48d Berichte
VII. Hauptstück: Bilanzgruppen
§ 49 Bildung von Bilanzgruppen
§ 50 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 51 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 52 Allgemeine Bedingungen
§ 53 Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
§ 54 Ende der Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
§ 54a Bilanzgruppenkoordinator, Anzeige
§ 54b Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators
VIII. Hauptstück: Förderung erneuerbarer Energien
§ 55 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
IX. Hauptstück: Behörden, Allgemeine Bedingungen, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben
§ 56 Behörden
§ 57 Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber und Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 57a Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorger
§ 58 Eigener Wirkungsbereich
§ 59 Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
§ 60 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 60a Überwachungsaufgaben
§ 61 aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2019
X. Hauptstück: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Strafbestimmungen
§ 63 Verwendung von Begriffen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 64a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2006
§ 64b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 55/2011
§ 64c Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 64d Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 64e Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 16/2024
§ 65 Schlussbestimmungen
§ 66 aufgehoben
LGBl. Nr. 59/2003: Neukundmachung
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(3) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 14/2022, 21/2025
Im RIS seit
02.04.2025
Im Sinne dieses Gesetzes ist
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 12/2010, 55/2011, 38/2014, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzustreben.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, im Falle einer Photovoltaikanlage von mehr als 500 kWpeak, bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht nicht für Erzeugungsanlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Eisenbahngesetz 1957 bedürfen, und für die Aufstellung, Bereithaltung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen.
(2) Wird eine bewilligte Erzeugungsanlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Weist eine nach Abs. 1 zweiter Satz bewilligte oder angezeigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer gewerbe-, abfall-, berg-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr zur Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Anzeige gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Bewilligung nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014, 76/2020, 14/2022, 21/2025
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
(3) Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie) durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist. Dabei sind bei einer neuen Anlage oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
(4) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 und 4 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019, 4/2022, 21/2025
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 8, aufgrund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Antragsteller, der Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Die Gemeinden, die von der Erzeugungsanlage betroffen werden, sind im Bewilligungsverfahren zu hören.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/2020, 14/2022, 21/2025
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Bewilligungspflichtige Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die im Abs. 1 lit. a, b oder c festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014, 76/2020, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindliches Kind und einen gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen negativ auswirken.
(4) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstandard fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2019
Im RIS seit
02.04.2019
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen.
(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Interessen besteht.
(3) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Erzeugungsanlage über. Der Erwerber hat der Behörde den Rechtsübergang unverzüglich anzuzeigen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 9 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen notwendig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage (§ 9 Abs. 1 lit. b) nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Erzeugungsanlage oder Änderung der Erzeugungsanlage Nachbar im Sinne des § 7 Abs. 2 war.
(4) Durch die Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 3 erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn aufgrund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsunterbrechung, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, und die Stilllegung der bewilligten Erzeugungsanlage innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung oder der Stilllegung der Behörde anzuzeigen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c und e können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Inhaber die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu bewilligen.
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen. Diese ist unverzüglich auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist begonnen werden.
(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat
(9) Wenn eine Einigung über die Entschädigung nach Abs. 8 nicht zustande kommt, kann der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vorarbeiten die Festsetzung der Entschädigung bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013, 4/2022
Im RIS seit
25.02.2022
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben wird, notwendigen Enteignungen auszusprechen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Die Enteignung kann umfassen
(3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die anderen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(5) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Für die Enteignung und die Entschädigung nach § 15 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.
(3) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Behörde maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(4) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 15 Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(5) Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese der Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 15 Abs. 1), unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber hat die Behörde in einem gesonderten Bescheid zu entscheiden.
(6) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
(7) Erlischt die elektrizitätsrechtliche Bewilligung einer Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung im Wege der Enteignung eine Dienstbarkeit eingeräumt worden ist, so hat die Behörde den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
(8) Wird die Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung ein Grundstück enteignet worden ist, beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers mit Bescheid die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Anlage gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
Wird eine bewilligungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben oder wird eine bewilligte Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung geändert oder nach der Änderung betrieben, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber der Erzeugungsanlage zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzufordern. Kommt der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht bewilligten Anlage oder Anlagenteile, zu verfügen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Um die durch eine Erzeugungsanlage,
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage, oder wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit, sofern im Bescheid keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 betroffenen Anlagen, Anlagenteile und Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein:
Im RIS seit
14.12.2015
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfrist bestimmt sich nach § 8 Abs. 1, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
Im RIS seit
02.04.2025
In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Vorhaben der Energiewende, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Bei Bedarf sind diese unter Angabe der maßgeblichen Gründe entsprechend zu aktualisieren.
Im RIS seit
02.04.2025
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
Im RIS seit
02.04.2025
Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu verlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
(2) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen. Diese haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen. In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen gemäß den §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen oder Bedingungen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Netzbetreiber haben
(2) Die näheren Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen festzulegen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Bei Änderungen im Bestand von angeschlossenen Anlagen geht das erworbene Ausmaß der Netznutzung auf die neuen Anlagen über. Die nach dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 festgelegten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung über die Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. Diese Regelung hat den Kriterien nach § 23 Abs. 3 lit. a bis d und dem Grundsatz der Kostenverursachung zu entsprechen.
(3) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen einen Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter die Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker nachweist.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.
Im RIS seit
14.12.2015
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
Im RIS seit
14.12.2015
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG über eine Direktleitung zu versorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes ist verpflichtet,
(2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung ab 380 kV ist zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a ElWOG 2010, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Der Netzbereich, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer.
(2) Ist der Regelzonenführer nicht in der Lage, die Aufgaben und Pflichten gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 31 zu erfüllen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. In diesem Fall hat die Behörde eine geeignete Person auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers (§§ 29 Abs. 1 und 31) zu übernehmen. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers wahrzunehmen.
(3) Nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 2 zweiter Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers des Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Für das Entschädigungsverfahren gilt der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Zusammenfassung der Regelzone nach Abs. 1 mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(5) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 geregelt ist, sind in keinen der Regelzonenbereiche aufzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 44/2013, 38/2014
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Regelzonenführer hat die Erfüllung folgender Aufgaben zu gewährleisten:
(2) Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung nach Abs. 1 lit. e erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(3) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung nach Abs. 2 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung (§ 31 Abs. 1 lit. n) hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung muss den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in dem Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Falls eine Ausschreibung nach Abs. 1 erfolglos ist, hat der Regelzonenführer die geeigneten Anbieter nach Abs. 2 gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Betreiber des Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Endverbraucher, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll, und Erzeuger, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
(4) Der Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen. Dieser hat den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes zu entsprechen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
(2) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber muss sicherstellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat alle Beschwerdefälle zu dokumentieren und jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, der Behörde sowie der Regulierungsbehörde einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 37a Abs. 2 lit. d sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 genannten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 44/2013, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden.
(2) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers des Netzes durch Bescheid festzustellen, ob eine Anlage im Sinne des § 2 Z. 59 vorliegt. Sie kann diese Feststellung auch von Amts wegen treffen.
(3) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat dieser für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession. Diese berechtigt zum Netzbetrieb innerhalb eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
(3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht gewährt werden, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 41) bestellt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 24/2020
Im RIS seit
20.04.2020
(1) Einem Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn er überdies zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit nach Abs. 1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Es ist insbesondere zulässig, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die in den §§ 37 und 37a festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vom Verteilernetz abzudeckenden Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen.
(1a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession kommt neben dem Konzessionswerber den Betreibern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene Gebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu.
(3) Die im vom Verteilernetz abzudeckenden Gebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der Konzession zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 4/2022
Im RIS seit
25.02.2022
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 37 oder § 37a festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen ausübt (Pächter). Diese Person ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession gemäß § 37 Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie § 37a vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Verteilernetzbetreiber hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung hiezu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäftsführer für seinen Bereich die Verantwortung gegenüber der Behörde. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Netzbetreiber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Besteht gemäß §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Konzession für den Betrieb des Verteilernetzes endet
(2) Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, geht die Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachfolgeunternehmer den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde anzeigt.
(3) Die Zurücklegung der Konzession ist der Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn
(5) Die Konzession kann nach vorheriger Androhung zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,
(6) Die Frist gemäß Abs. 4 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme des Netzbetriebes Hindernisse entgegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber verschuldet wurden.
(7) Wird der Betrieb des Verteilernetzes gemäß § 44 Abs. 3 ganz oder teilweise untersagt, so gilt die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind für den Fall, dass die Konzession endet (§ 43 Abs. 1) und dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes abzuschließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, im Landesgebiet, soweit sie eine Versorgung anbieten, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Inanspruchnahme der Grundversorgung kann schriftlich oder mit E-Mail erfolgen; weiters in jeder anderen technisch möglichen Form, die der Versorger hiefür ausdrücklich anbietet.
(4) Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden des Versorgers im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG sind, im Landesgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für die Grundversorgung von Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.
(5) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsverpflichtungen eines Haushaltskunden nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die Belieferung nach Abs. 3 von einer Vorauszahlung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Kunden nach Information über Funktionsweise und anfallende Kosten auch eine Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung erfolgen.
(6) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Kommt der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(7) Die Versorger sind berechtigt, einen Vertrag über die Grundversorgung nach Abs. 3 aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Versorger zu für den Kunden günstigeren Bedingungen bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Versorgers, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Verletzung von Vertragspflichten durch den Kunden solange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert; der § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (zweimalige Mahnung mit Nachfristsetzung) gilt sinngemäß.
(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Abs. 6 sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß.
(9) Abweichend von Abs. 8 dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Kleinunternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen.
(10) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Netzbetreiber und Lieferanten beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(11) Jener Versorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Stromliefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinne des Abs. 3 mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Energieliefervertrages gegenüber dem künftigen Versorger formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Versorger und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Versorger den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014, 16/2024
Im RIS seit
06.02.2024
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen und nach § 57a anzuzeigen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung der Bestimmungen des VII. Hauptstücks eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Unbeschadet der im § 47 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet,
(2) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet,
(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z. 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(5) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 44/2013, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben. Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die nach Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 47 und § 48 Abs. 1 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2019
Im RIS seit
02.04.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 kann die Behörde Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte nach Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014, 27/2019
Im RIS seit
02.04.2019
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK nach § 2 Z. 29 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Förderungen verbunden.
(5) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022, 21/2025
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 48c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019
Im RIS seit
02.04.2019
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen können nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in den Abs. 1 lit. a und e und 2 lit. a bis e genannten Aufgaben und Pflichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen gemäß § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde. Bilanzgruppenverantwortliche, denen eine Genehmigung nach einem anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 erlassenen Landesgesetz erteilt worden ist, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(2) Die Genehmigung darf nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigungswerber
(3) Der Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Regulierungsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat über den Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Genehmigungswerber vorläufig berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde auszuüben.
(7) Die Genehmigung ist unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen oder bei Einhaltung dieser Auflagen gesichert sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder eine Ökobilanzgruppe bilden. Die Bildung solcher Bilanzgruppen ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 24/2020
Im RIS seit
20.04.2020
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Regelzonenführer hat ohne unnötigen Aufschub einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 54b festgelegten Aufgaben und Pflichten kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
(3) Liegen die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige des benannten Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 1 durch den Regelzonenführer kein Feststellungsbescheid erlassen, darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
(6) Die Behörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 12/2010, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 38/2014
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft bereitzustellen und Energieeffizienzprogramme zu fördern.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(3) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 2 lit. a sowie der dazu gehörende Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022
Im RIS seit
02.03.2022
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,
Im RIS seit
02.04.2019
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen und die Systemnutzungsentgelte sind von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten und den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die Netzbetreiber sind gemäß den §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. deren Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben; auf Wunsch sind den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde als vereinbart.
(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind gemäß § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Versorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a Abs. 1 sowie ihre Änderungen der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Im RIS seit
14.12.2015
Die in den §§ 7 Abs. 3 und 38 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen. Auf Verlangen der Behörde ist Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019
Im RIS seit
02.04.2019
(1) Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere
(2) Die Landesregierung hat laufend zu beobachten, ob ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(3) Die Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die nach dem Gleichbehandlungsprogramm getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 lit. v, 34 Abs. 2 und 37a unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019, 4/2022
Im RIS seit
25.02.2022