20000621•Niederdruckgasverordnung
20000621NiederdruckgasverordnungOrdinance18.03.2011
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"82 Gas"
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}Verordnung der Landesregierung über die Errichtung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Überprüfung zentral versorgter Niederdruck-Gasanlagen
StF: LGBl.Nr. 17/2011 (notifiziert RL 98/34/EG vom 22. Juni 1998, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37–48 [CELEX-Nr. 31998L0034])
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl.Nr. 30/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1994 und Nr. 6/2009, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Betriebsdruck von höchstens 100mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung.
Im RIS seit
15.12.2015
Beachte
Die „Richtlinie G1“ liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gilt die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien, herausgegebene Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas) G1 vom November 2009, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Richtlinie G1“ genannt), mit folgender Maßgabe:
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften.
(2) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
(3) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Zum Nachweis der Dokumentation gemäß Teil 5 der Richtlinie G1 und zum Nachweis der Bemessung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung gemäß Teil 3 der Richtlinie G1 sind die dem Prüfungsbefund angeschlossenen Anhänge zu verwenden. Die Prüfungsbefunde und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Besitzer der Gasanlage vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 ausgenommen.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Gasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Gasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Im RIS seit
15.12.2015
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgasverordnung, LGBl.Nr. 75/1998, außer Kraft.
Im RIS seit
15.12.2015
Prüfungsbefund für Niederdruck-Gasanlagen
Im RIS seit
15.12.2015
Im RIS seit
15.12.2015
Im RIS seit
15.12.2015
Im RIS seit
15.12.2015
Im RIS seit
15.12.2015