20000629•Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland
20000629Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung VorderlandOrdinance29.06.1994
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland
StF: LGBl.Nr. 44/1994
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2015
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Grundflächen in der Gemeinde Koblach, die innerhalb der im Lageplan des Dipl.Ing. Peter Adler, Zivilingenieur für Kulturtechnik, Klaus, vom Juli 1993, Plan Nr. 89.18/2*), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland auf GST-NR 2654/1, KG. Koblach, erklärt.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt auch im Falle der Wiederverleihung derartiger Rechte.
Im RIS seit
18.12.2015
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Koblach anzuzeigen.
Im RIS seit
18.12.2015
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
18.12.2015
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Im RIS seit
18.12.2015
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