20000630•Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard
20000630Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde HardOrdinance20.12.1995
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard
StF: LGBl.Nr. 56/1995
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2015
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf
Die Grundflächen in der Marktgemeinde Hard, die innerhalb der im Situationsplan des Ingenieurbüros Dipl.Ing. R. Manahl, Dipl.Ing. W. Rudhardt, Zivilingenieure für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Bregenz, vom Oktober 1990, Projekt Nr. 77.13/11d*), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard auf GST-NR 2650/12, KG. Hard, erklärt.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009
Im RIS seit
18.12.2015
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes III der Marktgemeinde Hard herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Hard anzuzeigen.
Im RIS seit
18.12.2015
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
18.12.2015
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Im RIS seit
18.12.2015
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