20000636•Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen
20000636Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG 1959 für bestehende KleinkläranlagenOrdinance01.01.2006
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen
StF: LGBl.Nr. 49/2005
Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 und BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in der Anlage angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2009, 81/2010, 62/2011, 107/2012, 73/2013, 58/2015, 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020
Im RIS seit
10.11.2020
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2021 von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2015
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 71/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2017, 56/2018, 71/2020
Im RIS seit
10.11.2020
Gemeinde
Siedlungsgebiet
Alberschwende
Tannen; Tannerberg / Brüggele
Dornbirn
Betriebsgebiet untere Messestraße (ehem. Untere Roßmähder); Schauner; Fußenegg; Langwies; Schwendebach
Göfis
Stein; Breiten; Hochried
Lochau
Wellenstein
Thüringerberg
Außerberg
*) Fassung LGBl.Nr. 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020
Im RIS seit
10.11.2020
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