20000646•Sperrzeitenverordnung
20000646SperrzeitenverordnungOrdinance17.12.1991
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"85 Gewerbe"
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"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 65/1991",
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}Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben
StF: LGBl.Nr. 65/1991
Auf Grund des § 198 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:
Im RIS seit
21.12.2015
(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 1.00 Uhr geschlossen werden.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt werden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen.
(3) Für die Sperrstunde ist die Betriebsart maßgebend, die im Konzessionsdekret festgelegt ist. Wird am selben Standort ein Gastgewerbe nicht nur in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, so gilt die Bestimmung des Abs. 2 nur, wenn die der Betriebsart "Bar" gewidmeten Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen von jenen anderer Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt und sperrbar sind.
Im RIS seit
21.12.2015
Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 5.00 Uhr geöffnet werden.
Im RIS seit
21.12.2015
In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) sowie in den Nächten, die auf die Tage von Fasnachtssamstag bis Fasnachtsmontag folgen, entfällt die Sperrzeit.
Im RIS seit
21.12.2015