20000651•Tarifverordnung
20000651TarifverordnungOrdinance01.09.2021
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}Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi und das mit Personenkraftwagen ausgeübte Gästewagengewerbe (Tarifverordnung)
StF: ABl.Nr. 46/2011
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, wird verordnet:
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung bestimmten Entgelte (Tarife) einzuheben.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Klösterle, Lech und Mittelberg.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(4) Diese Verordnung ist weiters nicht anzuwenden auf die Beförderung im Rahmen des Gästewagengewerbes, wenn kein gesondertes Entgelt eingehoben wird.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
04.08.2021
(1) Andere als in dieser Verordnung angeführte Tarife dürfen im Fahrpreisanzeiger nicht programmiert werden.
(2) In den im 2. Abschnitt festgesetzten Tarifen sind 10% Umsatzsteuer enthalten.
Im RIS seit
21.12.2015
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Leistungsentgelt (Strecken- oder Zeitentgelt).
(2) Der Grundbetrag ist ein fester Betrag, der der beförderten Person unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke berechnet wird.
(3) Das Streckenentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit verrechnet wird.
(4) Das Zeitentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin eventuell zurückgelegten Strecke verrechnet wird. Wenn sich der Beginn einer bestellten Fahrt aufgrund einer Verspätung des Fahrgastes verzögert, so kann der Zeittarif erst nach fünf Minuten zur Anwendung gebracht werden. Das Zeitentgelt wird berechnet, wenn
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
04.08.2021
(1) Für die Rückfahrt darf kein Beförderungsentgelt verlangt werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Hinfahrt erfolgt und die Wegstrecke nicht länger als die der Hinfahrt ist. Ungeachtet dessen wird während eines – verkehrsbedingten oder von der beförderten Person veranlassten – Fahrzeugstillstandes ein Zeitentgelt berechnet.
(2) Ist die Rückfahrtstrecke länger als die Hinfahrtstrecke, so wird für die zusätzliche Wegstrecke ein Leistungsentgelt eingehoben.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
04.08.2021
Für die Wegstrecke vom Standort des Fahrzeuges bis zur Aufnahme der zu befördernden Person darf ein Beförderungsentgelt nur dann eingehoben werden, wenn der Ort der Aufnahme des Fahrgastes außerhalb der Standortgemeinde des Fahrzeuges gelegen ist.
Im RIS seit
21.12.2015
(1) Die Wegstrecke gliedert sich in Fortschaltstrecken, die je nach Tarifstufe und je nach gesamthaft zurückgelegter Wegstrecke unterschiedliche Längen aufweisen. Die verbrauchte Zeit gliedert sich in Fortschaltzeiten.
(2) Die zeit- und streckenabhängige Berechnung darf nur alternativ erfolgen.
(3) Bei der Umschaltung zwischen zeit- und streckenabhängiger Berechnung (mit Erreichen der Umschaltgeschwindigkeit) und umgekehrt (bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit) ist die angefangene Fortschaltzeit bzw. -strecke anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Fortschaltung erfolgt somit, wenn die Fortschaltstrecke, die Fortschaltzeit oder beide gemeinsam 100 % erreichen. Gleiches gilt bei einem tageszeitlich bedingten oder aufgrund der Fahrtlänge erforderlichen Tarifwechsel.
Im RIS seit
04.08.2021
*) aufgehoben durch ABl.Nr. 50/2018
Im RIS seit
11.06.2019
(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,
(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
04.08.2021
(1) Der Grundbetrag für die Tarifstufen 1 und 2 beträgt:
Am Tag (von 06:00 bis 21:00 Uhr):
3,90 Euro
und in der Nacht (von 21:00 bis 06:00 Uhr):
4,65 Euro.
(2) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 1 enthalten:
Am Tag:
84,50 m oder 15,00 Sekunden,
in der Nacht:
67,50 m oder 15,00 Sekunden.
(3) In diesem Grundbetrag sind für die Tarifstufe 2 enthalten:
Am Tag:
67,50 m oder 15,00 Sekunden,
in der Nacht:
54,00 m oder 15,00 Sekunden.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
Im RIS seit
27.08.2024
(1) Das Leistungsentgelt ermittelt sich unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten gemäß § 6 aufgrund der nachstehenden Tarife.
(2) Der Zeittarif wird je zurückgelegter Fortschaltzeit (15 Sekunden) mit 0,25 Euro festgelegt. Das entspricht 1,00 Euro pro Minute und 60,00 Euro pro Stunde.
(3) Der Streckentarif wird je zurückgelegter Fortschaltstrecke gemäß folgender Tabelle mit 0,25 Euro festgelegt.
Tarifstufe 1
Tag
Nacht
06:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 06:00 Uhr
Fortschaltstrecken
84,50 m
(bis 7.500 m)
67,50 m
(bis 7.500 m)
116,70 m
(bis 15.000 m)
93,40 m
(bis 15.000 m)
126,10 m
(über 15.000 m)
100,80 m
(über 15.000 m)
Tarifstufe 2
Tag
Nacht
06:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 06:00 Uhr
Fortschaltstrecken
67,50 m
(bis 7.500 m)
54,00 m
(bis 7.500 m)
93,40 m
(bis 15.000 m)
74,70 m
(bis 15.000 m)
100,80 m
(über 15.000 m)
80,70 m
(über 15.000 m)
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
Im RIS seit
27.08.2024
(1) Bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers gelten die in der Anlage 1 angeführten Beförderungsentgelte. Der Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 kann nur für Wartezeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b oder c zur Anwendung gebracht werden.
(2) Für Fahrten mit Gästewagen ohne Fahrpreisanzeiger gilt Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
04.08.2021
(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, kann im Vorhinein der Fahrpreis vereinbart werden. Dieser darf die in der Anlage 2 angeführten Unter- bzw. Obergrenzen (Preisband) nicht unter- bzw. überschreiten.
(2) Ist ein Zeitentgelt gemäß § 3 Abs. 4 lit. b oder c zu verrechnen, ist dieses in Anlehnung an den Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 mit mindestens 0,90 Euro pro Minute (bzw. 54,00 Euro pro Stunde) und höchstens 1,20 Euro pro Minute (bzw. 72,00 Euro pro Stunde) zu vereinbaren.
(3) Der vereinbarte Fahrpreis ist der den Auftrag erteilenden Person vor Antritt der Fahrt vom Gewerbetreibenden schriftlich, allenfalls in elektronischer Form, zu bestätigen. Er darf im Nachhinein nicht überschritten werden.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
Im RIS seit
27.08.2024
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe (Tarifverordnung), ABl.Nr. 43/2008, außer Kraft.
(3) Die Änderungen durch ABl. 50/2018 treten am 1.03.2019 in Kraft.
(4) Die Änderungen durch ABl. Nr. 33/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(5) Die Änderungen durch ABl.Nr. 27/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 34/2021, 27/2024
Im RIS seit
27.08.2024
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
Im RIS seit
27.08.2024
Im RIS seit
27.08.2024