Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz
StF: LGBl.Nr. 40/2002
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Landeshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz, LGBl.Nr. 31/2000 sowie LGBl.Nr. 18/2001, außer Kraft.