*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard
StF: LGBl.Nr. 46/2002
Ratifikationstext
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: