Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach | Omnilex
20000696•Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach
20000696Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in LauterachOrdinance23.12.2005
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach
StF: LGBl.Nr. 68/2005
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lauterach wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl.Nr. 3/1996, außer Kraft.