Verordnung der Landesregierung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren
StF: LGBl.Nr. 50/2006
Auf Grund des § 59 Abs. 14 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1 § 1*)
Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2008, 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015
§ 2 § 2*)
In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: