Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach | Omnilex
20000700•Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach
20000700Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in AltachOrdinance13.06.2007
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach
StF: LGBl.Nr. 32/2007
Ratifikationstext
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 103/3, .321, 103/2, .316, 102, 292, 296/3, 296/1, .312, 297/1 und .275, GB Altach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2) für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: