Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
StF: LGBl.Nr. 81/2007
Ratifikationstext
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1200, .1336, sowie der Teilflächen der GST-NRN 356/4, 489/2, 489/3, 489/4, 489/6, GB Rieden, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-421.67, vom 17.7.2007 in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.011 m2 für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
21.12.2015