Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau | Omnilex
20000717•Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau
20000717Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in LochauOrdinance16.07.2010
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau
StF: LGBl.Nr. 35/2010
Ratifikationstext
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 209/1, 224/1, 224/2 und .345, GB Lochau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.000 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: