Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
StF: LGBl.Nr. 47/2011
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
21.12.2015
§ 1
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1532/1 und 1532/3, alle GB Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren, wobei das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Lebensmittel 2.968 m² beträgt, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009, Nr. 72/2009 und Nr. 33/2010, wird wie folgt geändert: